Die
Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
„(12) Unabhängig von der in
§ 14 Nummer 4 und 5 geregelten Zuständigkeitsübertragung gelten im Bereich der Luftverkehrsteuer im Übrigen die in Abschnitt 2 getroffenen Zuständigkeitsübertragungen unverändert fort."
- 2.
- § 14 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 5 ersetzt:
- „2.
- die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Gießen,
- 3.
- die Durchführung von Ermittlungsverfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität und Schwerer struktureller Kriminalität der Hauptzollämter Darmstadt und Gießen,
- 4.
- die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen sowie der Auswertung der betreffenden Steueraufsichtsmaßnahmen aller Hauptzollämter bundesweit sowie
- 5.
- die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 Luftverkehrsteuergesetz aller Hauptzollämter bundesweit."