- 1.
- erhält sie bei häuslicher Pflege eine monatliche Leistung in Höhe des maximalen Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
- 2.
- werden ihr ab dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Kosten für eine notwendige Pflege erstattet.
2Die Dienstunfallfürsorgestelle hat bei einer geeigneten Stelle ein Gutachten über die dienstunfallbedingte Pflegebedürftigkeit und über die Zuordnung zu einem Pflegegrad nach
§ 15 Absatz 1 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einzuholen.
(3) 1Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als durch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, so
- 1.
- sind Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen und gegenüber der Dienstunfallfürsorgestelle nachzuweisen und
- 2.
- werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet.
2Haben die in Satz 1 genannten Personen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege ausüben zu können, so wird das ausgefallene Arbeitseinkommen bis zur Höhe der in
§ 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet.
3Wird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1 genannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten anteilig erstattet.
(4)
1Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend
§ 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.
2Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend
§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.
(5) Muss die verletzte Person in einer stationären Einrichtung gepflegt werden, weil eine geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet werden kann, werden die Kosten bis zu der Höhe erstattet, die für eine angemessene Unterbringung in einer zugelassenen oder in einer vergleichbaren Einrichtung am Wohnort der verletzten Person oder in dessen Nähe aufgewendet werden müssen.
(6) 1Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. 2Dies gilt nicht für die ersten vier Wochen einer stationären Behandlung. 3Im Anschluss an den in Satz 2 genannten Zeitraum werden Betten- und Platzfreihaltegebühren für die restliche Dauer der stationären Behandlung erstattet.
(7) 1Die erstattungsfähigen Beträge sowie die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können monatlich im Voraus gezahlt werden. 2Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, der Dienstunfallfürsorgestelle jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. 3Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Erstattungsbetrag durch die Dienstunfallfürsorgestelle entsprechend zu mindern.
(8)
1An den personenbezogenen Aufwendungen der Träger für eine Pflegeberatung nach
§ 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt sich der Bund.
2Die Aufwendungen für Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden im Umfang der Festlegungen nach
§ 37 Absatz 3c Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die Dienstunfallfürsorgestelle erstattet.
3Weist die pflegebedürftige Person die Beratungsbesuche nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht in geeigneter Weise nach, kann die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung der Pflegekosten kürzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179