(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Qualitätssicherung der nach
§ 4 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten verantwortlich.
(2) 1Die Registermodernisierungsbehörde ist für die Koordinierung der registerübergreifenden Qualitätssicherung verantwortlich. 2Hierzu etabliert sie Verfahren, die eine hohe Aktualität, Validität und Konsistenz der Daten, einschließlich einer Bereinigung um Mehrfach-, Über- und Untererfassungen, gewährleisten, und wirkt mit registerführenden Stellen zusammen.
(3) Die Entscheidung über die Änderung eines Datums trifft
- 1.
- für Daten, die von einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurden, die zuständige Personenstandsbehörde,
- 2.
- hinsichtlich des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde,
- 3.
- für andere Daten einer im Inland gemeldeten Person die zuständige Meldebehörde, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen,
- 4.
- für andere Daten einer nicht im Inland gemeldeten Person die Behörde, die die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat, es sei denn, dass eine andere Behörde befugt ist, die Richtigkeit des Datums mit Wirkung für Dritte verbindlich festzustellen.
(5) Jede nach
§ 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten berechtigte öffentliche Stelle, in deren Dateisystemen oder Registern Daten nach
§ 4 Absatz 2 und 3 zu einer natürlichen Person gespeichert sind, ist verpflichtet, auf Verlangen der Registermodernisierungsbehörde an der Aufklärung von Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten dieser Daten in ihrem eigenen oder dem Datenbestand einer anderen öffentlichen Stelle mitzuwirken.
(6) 1Jede öffentliche Stelle, die beim Abgleich der bei ihr gespeicherten Daten mit den von der Registermodernisierungsbehörde auf ihr Datenabrufersuchen übermittelten Daten eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit in ihren Registern festgestellt hat, ist verpflichtet, ihren Datenbestand von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen. 2Besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten bleiben unberührt.
B. v. 24.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 230
V. v. 28.03.2022 BGBl. I S. 601
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322