(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.
(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:
- 1.
- die Zulassungsnummer,
- 2.
- den Anlass der Zulassungsprüfung,
- 3.
- die Gerätebezeichnung,
- 4.
- die Seriennummer des Geräts,
- 5.
- die Zertifikatsnummer,
- 6.
- den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,
- 7.
- den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und
- 8.
- den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.
§ 19 LuftSiAV Ausnahmen ... können jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9, 10 , 11 und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle genehmigen, sofern dies für ...