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Abschnitt 3 - Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)

V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159 (Nr. 25)
Geltung ab 28.05.2021; FNA: 96-14-4 Luftverkehr

Abschnitt 3 Zulassung von Sicherheitsausrüstung

§ 9 Zulassungsverfahren



(1) Die Zulassung zertifizierter Sicherheitsausrüstung ist vom Betreiber der Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unter Verweis auf die Zertifikatsnummer schriftlich zu beantragen.

(2) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob die in § 3 Absatz 2 genannten technischen Vorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm für die Zulassung von Sicherheitsausrüstung, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, von der zertifizierten Sicherheitsausrüstung an ihrem vorgesehenen Einsatzort oder Ort mit vergleichbaren Betriebsbedingungen zum vorgesehenen Einsatzort erfüllt werden. 2Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung stellt der zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Sicherheitsausrüstung für die Zulassung zur Verfügung.


§ 10 Zulassungsbescheid



(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt dem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung der Sicherheitsausrüstung.

(2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende Angaben:

1.
die Zulassungsnummer,

2.
den Anlass der Zulassungsprüfung,

3.
die Gerätebezeichnung,

4.
die Seriennummer des Geräts,

5.
die Zertifikatsnummer,

6.
den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,

7.
den Namen der zuständigen Behörde, die den Zulassungsbescheid erteilt hat, und

8.
den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.


§ 11 Nachträgliche Änderung des Einsatzortes, der Umgebungsbedingungen und Austausch wesentlicher Komponenten



(1) 1Eine Änderung des Einsatzortes oder der Umgebungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen, chemischen oder mechanischen Umwelteinflussgrößen am Einsatzort der zugelassenen Sicherheitsausrüstung, die sich auf die Einhaltung der technischen Vorgaben für Sicherheitsausrüstungen auswirken können, ist der zuständigen Luftsicherheitsbehörde durch den Betreiber der Sicherheitsausrüstung unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für ortsveränderliche Sicherheitsausrüstungen.

(2) Ein Austausch einer oder mehrerer wesentlicher Komponenten im Rahmen einer Wartung oder Instandsetzung einer zugelassenen Sicherheitsausrüstung ist der zuständigen Luftsicherheitsbehörde durch den Betreiber der Sicherheitsausrüstung unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob durch die nachträgliche Änderung des Einsatzortes oder der Umgebungsbedingungen der zugelassenen Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 oder den Austausch wesentlicher Komponenten nach Absatz 2 die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen an die Sicherheitsausrüstung, die zum Zeitpunkt der Zulassung galten, weiterhin erfüllt werden. 2Werden diese nicht mehr erfüllt, ruht die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde. 3Sicherheitsausrüstung, deren Zulassung ruht, darf solange nicht mehr betrieben werden, bis die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 am vorgesehenen Einsatzort der Sicherheitsausrüstung nach Überprüfung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. 4Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens der Zulassung nicht betrieben, erlischt die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.

(4) 1Liegen Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung des Einsatzortes oder der Umgebungsbedingungen nach Absatz 1 oder für den Austausch wesentlicher Komponenten nach Absatz 2 vor, die der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nicht angezeigt wurden, prüft die zuständige Luftsicherheitsbehörde, ob die zugelassene Sicherheitsausrüstung die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen an ihrem Einsatzort weiterhin erfüllt. 2Werden diese nicht mehr erfüllt, ruht die Zulassung durch Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, mit der Folge, dass die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben werden darf, bis die maßgeblichen Standards und weitergehenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 2 an ihrem Einsatzort nach Überprüfung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. 3Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.