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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 10 Mündlicher Teil
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einer Gruppenaufgabe und
- 2.
- einem strukturierten Interview.
(2) Der mündliche Teil dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(3) 1Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. 2In ihnen werden festgelegt:
- 1.
- die Kompetenzbereiche,
- 2.
- ihre Zuordnung zu den Abschnitten und
- 3.
- die Gewichtung der beiden Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3).
Zitierungen von § 10 MBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 1 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest." 6. § 10 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Näheres zu den ...
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