§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 9 Schriftlicher Teil


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Aufsatz sowie

2.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.

2Der Test nach Satz 1 Nummer 2 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.

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Zitierungen von § 9 MBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MBankDVDV Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
... Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Der Test nach § 9 Satz 1 Nummer 2 darf mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) ...


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