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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 9 Schriftlicher Teil
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei Abschnitten, und zwar aus
- 1.
- einem Aufsatz sowie
- 2.
- einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.
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Zitierungen von § 9 MBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MBankDVDV Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
... Jeder Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Der Test nach § 9 Satz 1 Nummer 2 darf mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 1 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern." 5. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Schriftlicher Teil ... Bewerber und die Zeitplanung dies erfordern." 5. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Schriftlicher Teil Der schriftliche Teil des ... 5. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „ § 9 Schriftlicher Teil Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei ...
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