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§ 10 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte

§ 10 Masterarbeit



(1) Im Modul Masterarbeit ist die Modulprüfung die Masterarbeit.

(2) Durch die Masterarbeit muss die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(3) 1Hat die oder der Studierende die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Informationstechnik absolviert, so muss das Thema der Masterarbeit aus dem Themenbereich Informationstechnik gewählt werden. 2Hat die oder der Studierende die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht absolviert, so muss das Thema der Masterarbeit aus dem Themenbereich Verwaltung und Recht gewählt werden.

(4) Das Thema der Masterarbeit kann vergeben werden

1.
von jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer der Universität der Bundeswehr München sowie

2.
von jeder Lehrperson, die

a)
prüfungsberechtigt ist nach der Hochschulprüferverordnung des Freistaates Bayern und

b)
in dem betreffenden Bereich des Studiengangs Lehrveranstaltungen abhält.

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