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§ 10 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 10 Überprüfung und Änderung der gespeicherten Daten



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann die gespeicherten Daten jederzeit im Rahmen der Registerführung überprüfen. 2Hierzu kann sie die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten mit den Daten abgleichen, die

1.
ihr nach Teil 5 Abschnitt 2 des Energiefinanzierungsgesetzes übermittelt worden sind,

2.
aus frei zugänglichen Quellen verfügbar sind,

3.
ihr im Rahmen von energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren übermittelt worden sind,

4.
im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

5.
im Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,

6.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Energiefinanzierungsgesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhoben und gespeichert hat,

7.
in weiteren behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug gespeichert sind oder

8.
ihr im Rahmen einer Anforderung nach § 13 Absatz 4 übermittelt worden sind.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann registrierte Marktakteure verpflichten, die von ihnen eingetragenen Daten zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten einzutragen. 2Sie kann offensichtlich fehlerhafte Daten ohne Mitwirkung der Marktakteure berichtigen, soweit dies möglich ist. 3Die Bundesnetzagentur kann in anderen Fällen Daten ändern, sofern sie die Marktakteure über die beabsichtigte Änderung informiert hat. 4Sofern die Bundesnetzagentur nach Satz 3 Änderungen vorgenommen hat, informiert sie die zur Registrierung verpflichteten Marktakteure. 5Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Daten verbleibt bei den Marktakteuren.

(3) Die Bundesnetzagentur kann bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Daten im Marktstammdatenregister herzustellen.



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Frühere Fassungen von § 10 MaStRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 10 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 21.11.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
vom 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
aktuellvor 21.11.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 MaStRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaStRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MaStRV Überprüfung gespeicherter Daten durch die Netzbetreiber (vom 29.07.2022)
... auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (3) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet die erfolgte ...
§ 21 MaStRV Ordnungswidrigkeiten
... Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 10 EEGAusbGuEnFG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Leistung" durch das Wort „Nettonennleistung" ersetzt. 3. § 10 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)." 8. In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Bundesnetzagentur" die Wörter „nach Satz 3" ... auf einen möglichen Datenfehler oder von den eingetragenen Daten abweichende Daten, so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden." b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.  ...