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§ 10 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 10 Betriebsfonds



(1) 1Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. 2Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.

(2) Die unionsrechtlich zulässigen Finanzbeiträge sowie die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union müssen in der Finanzbuchhaltung getrennt ausgewiesen werden und ihr jeweiliges Aufkommen muss jederzeit nachgewiesen werden können.

(3) 1Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. 2Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. 3Der schriftliche oder elektronische Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.