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§ 11 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 11 Beantragung eines operationellen Programms



(1) 1Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, der Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. 2Die Landesstelle kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, verlängern.

(2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:

1.
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde,

2.
eine Beschreibung der Ausgangssituation,

3.
die Zielsetzungen des operationellen Programms unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Absatzprognosen mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt,

4.
messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern,

4a.
die vorgeschlagenen Maßnahmen,

5.
die Laufzeit des Programms,

6.
die finanziellen Aspekte, insbesondere die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge,

7.
das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds,

8.
die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen,

9.
für jedes Durchführungsjahr des Programms den Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,

10.
die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie einhalten wird die Bestimmungen

a)
der Verordnung (EU) 2021/2115,

b)
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 3) geändert worden ist,

c)
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist,

d)
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,

e)
der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission und

f)
der vorliegenden Verordnung, und

11.
die schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen.

(3) 1In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. 2Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen.

(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.





 

Frühere Fassungen von § 11 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
aktuell vorher 12.01.2023Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
vom 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 7
aktuellvor 12.01.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 OGErzeugerOrgDV Genehmigung eines operationellen Programms (vom 15.07.2023)
... nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen ... zu überprüfen. (3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation oder ...
§ 13 OGErzeugerOrgDV Durchführungszeitraum eines operationellen Programms (vom 15.07.2023)
... operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres. Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 vor, so darf die Durchführung eines operationellen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVuaÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... 2022 (BAnz AT 17.08.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter „die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
...  5. § 13 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Liegt ein Fall des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 vor, so darf die Durchführung eines operationellen ... „verstoßen" ersetzt. 17. Es werden eingefügt: a) in § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 10 und 11 , § 14 Absatz 1 und 2 sowie § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 nach dem Wort ... „oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen" und b) in § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 3 nach dem Wort „Erzeugerorganisation" jeweils die Wörter ...