§ 10 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)

V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse

§ 10 Zulässige Anlagegegenstände und Ausgliederung der Fondsverwaltung


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Derjenige Teil des Fondsvermögens, der kurzfristig für Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes benötigt wird, ist vom Reisesicherungsfonds als Sichteinlagen bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes vorzuhalten. 2Geringe Beträge dürfen als Bargeld vorgehalten werden.

(2) 1Im Übrigen ist das Fondsvermögen in auf Euro lautenden, hochliquiden und risikoarmen Schuldtiteln anzulegen, die innerhalb von maximal sieben Arbeitstagen vollständig liquidiert werden können. 2Risikoarme Schuldtitel sind alle Titel, die unter die erste oder zweite Kategorie der Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52) geändert worden ist, fallen. 3Entnahmen aus diesem Teil des Fondsvermögens sind nur zulässig, soweit dies für die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes erforderlich ist.

(3) Sofern aus der Anlage des Fondsvermögens Erträge erzielt werden können, gelten für diese dieselben Bestimmungen wie für das übrige Fondsvermögen.

(4) Der Reisesicherungsfonds betraut ein geeignetes Finanzdienstleistungsinstitut, welches Finanzportfolioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes betreibt, mit der Verwaltung nach Absatz 2.

(5) 1Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesicherungsfonds gestatten, die Anlage des Fondsvermögens gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens am 1. Juli 2022, zu beginnen. 2Bis dahin ist das Fondsvermögen vollständig gemäß Absatz 1 vorzuhalten.

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Zitierungen von § 10 RSFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RSFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RSFAV Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
... Finanzdienstleistungsinstitut über die Verwaltung des Fondsvermögens gemäß § 10 Absatz 4 , 5. die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung eines Abschlussprüfers,  ... des kurzfristig benötigten Teils des Fondsvermögens vom übrigen Fondsvermögen ( § 10 Absatz 1 und 2 ), 11. die beabsichtigte Aufnahme eines Kredites unter Angabe, ob dieser unter die ...
§ 11 RSFAV Treuhänder für das Fondsvermögen
... Zur Überwachung der Anlage des Fondsvermögens gemäß § 10 und dessen sicherer Aufbewahrung sind ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter für den ...
§ 12 RSFAV Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
... die Aufteilung und Anlage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus diesem den Vorgaben des § 10 Absatz 1 und 2 entsprechen. (2) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, dem ... Aufzeichnungen des Reisesicherungsfonds und des Finanzdienstleistungsinstituts gemäß § 10 Absatz 4 Einsicht nehmen, soweit diese sich auf die Verwaltung des Fondsvermögens oder die Gründe ... Zahlungen beziehen. (3) Der Reisesicherungsfonds darf über das nach § 10 Absatz 2 angelegte Fondsvermögen nur mit schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgter ... Vertrag zwischen dem Reisesicherungsfonds und dem Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 10 Absatz 4 festzuhalten. (4) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die ...
§ 13 RSFAV Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
... 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes, die die Anlage des Fondsvermögens ( § 10 ) oder Auskunftsverlangen hierüber (§ 5) betreffen, haben keine aufschiebende ...


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