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§ 10 - Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)

V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 754-29-3 Energieversorgung
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§ 10 Ausschluss von Geboten



(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt Gebote von dem Verfahren aus, wenn

1.
die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 4 und 8 nicht vollständig eingehalten wurden,

2.
bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach § 7 nicht vollständig geleistet worden ist,

3.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, oder

4.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Gebote vom Verfahren ausschließen, wenn dem Gebot die Sicherheit bis zum Gebotstermin nicht eindeutig zugeordnet werden kann.



 

Zitierungen von § 10 SoEnergieV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SoEnergieV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SoEnergieV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 SoEnergieV Bewertung der Gebote, Kriterien (vom 01.01.2023)
... Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bewertet die nicht nach § 10 oder § 11 ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien: 1. ...
§ 12 SoEnergieV Verfahren und Erteilung der Antragsberechtigung
...  2. es prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 8, 10 und 11, 3. es bewertet die Gebote nach § 9, 4. es sortiert die Gebote ...