(1) 1Die für die Anerkennung zuständige Behörde hat der Registerbehörde die Errichtung einer Stiftung mitzuteilen und in der Mitteilung folgende Angaben zu machen:
- 1.
- den Namen und den Sitz der Stiftung und
- 2.
- die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.
2Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmitglieder der Stiftung mitzuteilen.
(2) Die Registerbehörde kann im Eintragungs- oder Löschungsverfahren zur Vermeidung unrichtiger Entscheidungen die Behörden anhören, die nach Landesrecht für die Anerkennung der Stiftung oder für die Aufsicht über die Stiftung zuständig sind.
(3) Die Registerbehörde teilt der für die Anerkennung der Stiftung zuständigen Landesbehörde mit, wenn eine Stiftung ins Stiftungsregister eingetragen wurde und wenn das Erlöschen oder die Beendigung der Stiftung in das Stiftungsregister eingetragen wurde.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947