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§ 10 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
§ 10 wird in 6 Vorschriften zitiert
1Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. 2Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen.
Zitierungen von § 10 StromPBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromPBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 StromPBG Entlastung von Letztverbrauchern
... (2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahmestelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem ...
§ 7 StromPBG Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
... wobei 1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind, 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben ...
§ 30 StromPBG Selbsterklärung von Letztverbrauchern
... unverzüglich, a) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher ...
§ 46 StromPBG Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde
... auszahlen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Endabrechnung nach § 12 ... verlangen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen, 3. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des StrompreisbremsegesetzesB. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des StrompreisbremsegesetzesB. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894
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