§ 10 Allgemeine Erlaubnis
(1)
1Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (
§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach
§ 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt.
2Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in
§ 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.
- 1.
- in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft erzeugt wird;
- 2.
- in einer hocheffizienten KWK-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 1 Megawatt erzeugt wird und diese Anlage im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert ist.
2Anlagen nach Satz 1 Nummer 2 gelten als hocheffizient, wenn die Voraussetzungen nach
§ 8 Absatz 5 Satz 4 und 5 vorliegen.
- 1.
- in einer mit Windkraft oder Sonnenenergie betriebenen Stromerzeugungseinheit erzeugt und
- 2.
- ausschließlich am Ort der Erzeugung und ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom zur Stromerzeugung aus Windkraft oder Sonnenenergie entnommen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1a StromStV Versorger (vom 01.01.2026) ... 1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 3 von der Steuer befreit ist oder 2. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 ...
§ 2 StromStV Antrag auf Erlaubnis (vom 01.01.2026) ... amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die ...
§ 11 StromStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 01.01.2026) ... Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 . Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, ...
§ 12 StromStV Strom zur Stromerzeugung (vom 01.01.2026) ... wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. (4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340
Artikel 3 3. EnergieStGuaÄndG Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... 1. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 3 von der Steuer befreit ist oder 2. dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 ... amtlich vorgeschriebenem Vordruck für jede Anlage, die Teil einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 ist; soweit in der Betriebserklärung Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die ... will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen ... die für die Prüfung der Hocheffizienz der Anlage erforderlich sind." 9. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Unter Verzicht auf ... gewährt wird, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. (4) Vorbehaltlich des § 10 Absatz 3 kann in den Fällen des § 1a Absatz 5a, 6 und 7 für den selbst erzeugten und ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... 9 werden die Wörter „und Widerruf" gestrichen. f) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis". g) ... f) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis". g) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe ... aa) Nach dem Wort „nicht" wird die Angabe „nach § 10 " eingefügt. bb) Die Wörter „bei dem Hauptzollamt zu beantragen, ... 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf ... 12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ... Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese ...
Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes" ersetzt. b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". c) Nach ... b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe ... der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer." 9. § 10 wird aufgehoben. 10. § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 wird aufgehoben. 11. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_StromStV.htm