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§ 10 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 10 Anforderungen an den Bieter
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn
- 1.
- er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist oder
- 2.
- offene Rückforderungsansprüche gegen ihn aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für den Aggregator anzuwenden.
Zitierungen von § 10 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 StromVKG Erlöschen von Zuschlägen
... Gesetz betroffen sind, c) der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 10 nicht erfüllt oder d) der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach ...
§ 57 StromVKG Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber
... mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber 1. die Voraussetzungen des § 10 erfüllt, 2. die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten ...
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