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§ 11 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 11 Ausschluss der Doppelförderung



(1) 1Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum

1.
kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und

2.
keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden

a)
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,

b)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder

c)
soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind.

2Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen.

(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.



 

Zitierungen von § 11 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 StromVKG Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage
... erforderlichen Höhe erfolgt sind, und b) abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zuschlag für die ersetzende Anlage bestehen darf, 3. die ersetzende Anlage ...
Anlage 1 StromVKG (zu § 6 Absatz 2) Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten
... 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhalten; - Kapazitäten, die nach § 11 Absatz 1 aufgrund einer anderweitigen Förderung nicht teilnahmeberechtigt sind; - bereits ...