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§ 11 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 11 Ausschluss der Doppelförderung
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum
- 1.
- kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und
- 2.
- keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden
- a)
- nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
- b)
- nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
- c)
- soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
Zitierungen von § 11 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 StromVKG Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage
... erforderlichen Höhe erfolgt sind, und b) abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zuschlag für die ersetzende Anlage bestehen darf, 3. die ersetzende Anlage ...
Anlage 1 StromVKG (zu § 6 Absatz 2) Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten
... 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhalten; - Kapazitäten, die nach § 11 Absatz 1 aufgrund einer anderweitigen Förderung nicht teilnahmeberechtigt sind; - bereits ...
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