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§ 110 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 110 Prüfungsamt


§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.

(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 110 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...