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Abschnitt 4 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung"

Abschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung

§ 110 Prüfungsamt


§ 110 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.

(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.

(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.


§ 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung



Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.




§ 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung


§ 112 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.


§ 113 Prüfungskommission


§ 113 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission bestellt.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.

2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.


§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.




§ 115 Durchführung und Dauer der mündlichen Abschlussprüfung



(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.




§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung


§ 116 wird in 1 Vorschrift zitiert

Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.


§ 117 Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung


§ 117 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.


§ 118 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung


§ 118 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.


§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung


§ 119 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" beendet.