(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
- 1.
- vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
- 2.
- sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
- 1.
- der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
- 2.
- sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
2Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
§ 115 TKG Warteschleifen ... der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109 bis 111 , darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder ob der Anruf ...
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304