(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des
§ 111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
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Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 111c Besonderer Vertreter ... sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden." c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden ... entsprechend anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend. (7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend." ... obliegenden Pflichten." 45. Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f eingefügt: „§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren ... Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen. § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften (1) Die ...