§ 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen
(1)
1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen einheitliche Versorgungsverträge über die Durchführung der in
§ 40 Absatz 1 genannten ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit Rehabilitationseinrichtungen,
- 1.
- für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht und
- 2.
- 1die für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen mit ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlussrehabilitation notwendig sind. 2Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können Verträge nach Satz 1 auch mit Einrichtungen geschlossen werden, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht.
2Absatz 3 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
(2)
1§ 109 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
2Die Landesverbände der Krankenkassen eines anderen Bundeslandes und die Ersatzkassen können einem nach Absatz 1 geschlossenen Versorgungsvertrag beitreten, soweit für die Behandlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen in der Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.
3Mit dem Versorgungsvertrag wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Vertrages zur Versorgung der Versicherten mit ambulanten medizinischen Leistungen zur Rehabilitation zugelassen.
4Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen für seinen Abschluss nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
5Mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ist Einvernehmen über Abschluss und Kündigung des Versorgungsvertrags anzustreben.
(3)
1Die Vergütungen für die in
§ 40 Absatz 1 genannten Leistungen werden zwischen den Krankenkassen und den Trägern der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen vereinbart.
2Für Vereinbarungen nach Satz 1 gilt
§ 71 nicht.
3Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
4Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen.
5Sofern der Deutsche Bundestag nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, haben die Vertragsparteien die Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an diese Sondersituation anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Einrichtungen bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu gewährleisten.
6Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach
§ 111b festgesetzt.
7Diese ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
(4)
1Bei Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2012 ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach
§ 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 31. Dezember 2012 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.
3Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2025.
(5)
1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene vereinbaren unter Berücksichtigung der Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Rahmenempfehlungen
- 1.
- das Nähere zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen nach § 40 Absatz 1,
- 2.
- Grundsätze einer leistungsgerechten Vergütung und ihrer Strukturen sowie bis zum 31. Dezember 2022 Grundsätze für Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 5 und
- 3.
- die Anforderungen an das Nachweisverfahren nach Absatz 3 Satz 4.
2Vereinbarungen nach
§ 137d Absatz 1 bleiben unberührt.
3Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Versorgungsverträgen nach Absatz 1 und den Vergütungsverträgen nach Absatz 3 zugrunde zu legen.
4Kommen Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach
§ 111b Absatz 6 anrufen.
5Sie setzt innerhalb von drei Monaten den Rahmenempfehlungsinhalt fest.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und RehabilitationseinrichtungenV. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1710; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und RehabilitationseinrichtungenV. v. 11.04.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1
Zitat in folgenden NormenBundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 34 BBhV Anschlussheil- und Suchtbehandlungen (vom 01.01.2021) ... mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 oder § 111c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung ...
Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1710; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2022 BAnz AT 11.04.2022 V1
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCOVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 473
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3299; zuletzt geändert durch Artikel 6j G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013) ... erforderlich ist, durch wohnortnahe Einrichtungen" durch die Angabe „§ 111c besteht" ersetzt. 10. § 47a wird aufgehoben. 10a. § 49 Absatz ... 1" die Wörter „oder im Falle ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1" eingefügt. 40. Nach § 111b wird folgender § 111c ... 111c Absatz 3 Satz 1" eingefügt. 40. Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt: „§ 111c Versorgungsverträge mit ... 40. Nach § 111b wird folgender § 111c eingefügt: „§ 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen (1) Die Landesverbände ... zur medizinischen Rehabilitation erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag nach § 111c in dem Umfang der bis dahin erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die ... 137d Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 1" durch die Angabe „§ 111c Absatz 1" ersetzt. 56. Nach § 137d wird folgender § 137e ...
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2220
Artikel 1 GKV-IPReG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... § 111 Absatz 7, § 111a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 7 sowie nach § 111c Absatz 5 entscheidet. Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren ... sowie aus Vertretern der jeweiligen Rahmenempfehlungspartner nach § 111 Absatz 7 Satz 1 oder § 111c Absatz 5 Satz 1 in gleicher Zahl; für den Vorsitzenden und die unparteiischen Mitglieder können ... der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend." 13. § 111c wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze ... nach der Angabe „§ 21 Abs. 2," die Wörter „§ 111 Absatz 7 Satz 1, § 111c Absatz 5 Satz 1 ," eingefügt und werden nach der Angabe „§ 132d Abs. 2," die Wörter ...
Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG)
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
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