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§ 111m - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände



(1) 1Die Verwaltung von Gegenständen, die nach § 111c beschlagnahmt oder auf Grund eines Vermögensarrestes nach § 111f gepfändet worden sind, obliegt der Staatsanwaltschaft. 2Sie kann ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) oder den Gerichtsvollzieher mit der Verwaltung beauftragen. 3In geeigneten Fällen kann auch eine andere Person mit der Verwaltung beauftragt werden.

(2) Gegen Maßnahmen, die im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 getroffen werden, kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.



 
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Frühere Fassungen von § 111m StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuellvor 25.07.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 111m StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111m StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778
§ 3 FKSDVO Speicherung von Daten zu Unternehmen
... für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § ...

IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
§ 44 IStGHG Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts) (vom 13.12.2019)
... richtet sich nach § 46 Abs. 3. Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111m und 111p der Strafprozessordnung entsprechend. § 111n findet unter der ...

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 31 RPflG Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln (vom 01.08.2022)
... 4. die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände ( § 111m der Strafprozessordnung ) und 5. die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017)
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 111b Beschlagnahme ... Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111l Mitteilungen § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111n ... Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o." 3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden §§ 111b bis 111q ersetzt:  ... 3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden §§ 111b bis 111q ersetzt: „§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung ... veranlasst die Staatsanwaltschaft die Löschung der Bekanntmachung. § 111m Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (1) Die Verwaltung ...
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände ( § 111m der Strafprozessordnung )." (18) In Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... Notveräußerung beschlagnahmter oder gepfändeter Vermögenswerte § 111m Beschlagnahme eines Druckwerks oder einer sonstigen Schrift § 111n Verfahren bei der ...