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§ 1121 - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer möglichen dauerhaften Regulierung.
(2) 1Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. 2Soweit für die jeweilige Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 m.W.v. 23. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 1121 ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1121 ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1121 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 349
Artikel 1 OnlVfEEG Änderung der Zivilprozessordnung
... 12 Erprobung und Evaluierung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich Abschnitt 2 Erprobung eines Online-Verfahrens ... 12 Erprobung und Evaluierung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1121 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der ...
Artikel 2 OnlVfEEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
... 1134, Buch 12 Abschnitt 3 und den §§ 1135 und 1136 wird gestrichen. 2. Vor § 1121 wird die Überschrift des Abschnitts 1 gestrichen. 3. Buch 12 Abschnitt 2 und 3 ...
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