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Artikel 3 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (ZVDigFG k.a.Abk.)
Artikel 3 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 752a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung". - 2.
- In § 173 Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Steuerberater" die Angabe „, Kreditinstitute" eingefügt.
- 3.
- Nach § 752a wird der folgende § 752b eingefügt:
„§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung
In Verfahren der Zwangsvollstreckung ist § 130d auch auf die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten entsprechend anzuwenden." - 4.
- § 753 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ZVDigFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVDigFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 ZVDigFG Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am 1. Juni 2027 in ...
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