§ 113 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)

G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 63-1 Bundeshaushalt
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§ 113 Grundsatz


§ 113 wird in 7 Vorschriften zitiert

1Auf Sondervermögen des Bundes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 113 BHO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 BHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 119 BHO Inkrafttreten
... über die einzelnen Sondervermögen des Bundes enthaltenen Vorschriften, soweit sie mit § 113 nicht vereinbar sind. Ferner treten diejenigen Vorschriften anderer Gesetze ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Binnenschifffahrtsfondsgesetz (BinSchFondsG)
G. v. 26.06.2002 BGBl. I S. 2266; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
§ 7 BinSchFondsG Haushalts- und Wirtschaftsführung (vom 08.09.2015)
... Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan ...

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" (ITFG)
Artikel 6 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416, 417; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
§ 7 ITFG Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
... Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung ...

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" (KInvFErrG)
Artikel 1 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
§ 5 KInvFErrG Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht (vom 18.08.2017)
... Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. (2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte ...

Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz (KBFG)
Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3022; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
§ 5 KBFG Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
... Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.  ...

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Anlage StFGÄndG Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
... und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung . Überblick zur Anlage Soll 2022  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Anlage V. v. 05.07.2010 BGBl. I S. 874; aufgehoben durch § 2 V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271
§ 11 FMSASatzung Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision
... Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds gemäß § 113 der ...


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