§ 113 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)
Teil VII Sondervermögen
§ 113 Grundsatz
1Auf Sondervermögen des Bundes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1965/b5477.htm