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§ 113 - Bundesnotarordnung (BNotO)

neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-1 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse



(1) 1Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. 2Sie hat ihren Sitz in München. 3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. 6Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.

(2) 1Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen. 2Sie hat ihren Sitz in Leipzig. 3Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz. 6Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.

(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

1.
Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;

2.
Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hinterbliebenen, wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst;

3.
einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;

4.
Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen;

5.
Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse gebildeten Notarkammern;

6.
Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammern;

7.
wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammern;

8.
Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Tätigkeitsbereich der Kasse anfordert.

(4) 1Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2Sie können insbesondere

1.
fachkundige Personen beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,

2.
allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im Sinne von § 67 Absatz 4 Nummer 3 unterhalten,

3.
über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschließen,

4.
die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen bei freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen Kostenerstattung übernehmen.

(5) Aufgaben der Notarkammern können mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden.

(6) Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Personen zu beschäftigen.

(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(8) 1Die Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. 2Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 3Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

(9) 1Der Präsident vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Er leitet ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. 3Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.

(10) 1Der Präsident der Notarkasse wird von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.

(11) 1Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

1.
Satzungen und Verwaltungsvorschriften,

2.
den Haushaltsplan sowie die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf,

3.
die Höhe der Bezüge der Notarassessoren,

4.
die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung und Einstellung von fachkundigen Beschäftigten,

5.
die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung von fachkundigen Beschäftigten an die Notare,

6.
die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kasse.

2Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(12) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Notarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. 2Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. 3Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.

(13) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. 2Die Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder zu wählen. 3Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein.

(14) 1Für die Organe und Beschäftigten der Kasse gilt § 69a entsprechend. 2Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. 3Er erteilt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.

(15) Vor der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören.

(16) 1Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. 2Bei der Kasse wird zur Beratung in Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat ebenso viele Mitglieder entsenden. 3Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse. 4Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebunden.

(17) 1Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen gebildet werden. 3Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. 4Die Abgaben können auch gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt werden. 5Die Abgabensatzung kann Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebühren festlegen. 6Sie regelt ferner

1.
die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben,

2.
die Höhe, die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgaben,

3.
das Erhebungsverfahren,

4.
die abgaberechtlichen Nebenpflichten des Notars,

5.
die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld sowie die Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Sicherheitsleistungen,

6.
ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) oder fachkundigen Beschäftigten, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten sind.

7Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen. 8Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. 9Die Kasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar nachprüfen. 10Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Urkunden, Akten, Verzeichnisse und Konten zu gestatten, diese auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(18) 1Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. 2Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. 3Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 4Das Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben.

(19) 1Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. 2Erlass und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung.





 

Frühere Fassungen von § 113 BNotO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
aktuell vorher 01.08.2021Anlage 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuell vorher 20.07.2006Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1531
aktuellvor 20.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 113 BNotO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 BNotO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNotO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 BNotO Bestellung der notariellen Beisitzer (vom 01.08.2022)
...  (2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig 1. Präsident der Kasse ( § 113 Abs. 3 ) sein oder dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwaltungsrat der Kasse oder dem Präsidium der ...
§ 118 BNotO Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse (vom 01.01.2022)
... der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113 Absatz 17 und 18 entsprechend. (2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das Amtsgericht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 128 GNotKG Verfahren
... die vorgesetzte Dienstbehörde des Notars und, wenn eine Kasse gemäß § 113 der Bundesnotarordnung errichtet ist, auch diese hören. Betrifft der Antrag die ... Gericht ein Gutachten des Vorstands der Notarkammer einholen. Ist eine Kasse nach § 113 der Bundesnotarordnung errichtet, tritt diese an die Stelle der Notarkammer. Das ...

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2021 BGBl. 2021 II S. 1282
§ 46 NotAktVV Generalakte
... über die Prämienzahlung, soweit nicht eine Gruppenberufshaftpflichtversicherung nach § 113 Absatz 3 Nummer 3 der Bundesnotarordnung besteht, 7. Niederschriften über Verpflichtungen nach § 26 der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 1 NotBRMoG Änderung der Bundesnotarordnung
... zu diesem Gesetz" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt. 101. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 3 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig 1. Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwaltungsrat der Kasse oder dem ... Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 21. § 113 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 1 NotUntAufbÄndG Änderung der Bundesnotarordnung (vom 01.08.2021)
... Verbindung im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat." 17. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 17 Satz 10 werden die Wörter ... der §§ 63, 74, 93 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie des § 113 Absatz 17 und 18 entsprechend. (2) Für Akten, Bücher und Verzeichnisse, die das Amtsgericht ...

Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1531
Artikel 1 6. BNotOÄndG Änderung der Bundesnotarordnung
... Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: 1. § 113 wird wie folgt gefasst: „§ 113 (1) Die Notarkasse ist eine ... folgt geändert: 1. § 113 wird wie folgt gefasst: „§ 113 (1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des ... 119 wird angefügt: „§ 119 Die Organe der Kasse (§ 113 ) sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)
Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
§ 1 COV19FKG Anwendungsbereich
... der Bundesnotarkammer (§ 76 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der Notarkasse ( § 113 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ), der Ländernotarkasse (§ 113 Absatz 2 der Bundesnotarordnung), der ... der Notarkasse (§ 113 Absatz 1 der Bundesnotarordnung), der Ländernotarkasse ( § 113 Absatz 2 der Bundesnotarordnung ), der Wirtschaftsprüferkammer (§ 4 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung), der ...