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Änderung § 113 BNotO vom 20.07.2006

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§ 113 BNotO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2006 geltenden Fassung
§ 113 BNotO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; dieses geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 
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§ 113


(Text neue Fassung)

§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse


vorherige Änderung

(1) Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. Sie hat ihren Sitz in München. Ihr Tätigkeitsbereich umfaßt den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Die Notarkasse untersteht der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus.

(3) Die Aufgaben der Notarkasse sind

1. die erforderliche Ergänzung des Berufseinkommens der Notare;

2. Die Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung;

3.
die Besoldung der in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte nach Maßgabe der Satzung, ferner die Versorgung der Notariatsbeamten im Alter und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen;

4. die
einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;

5. die
Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen;

6. die
Bereitstellung der Haushaltsmittel der im Gebiet der Notarkasse gebildeten Notarkammern;

7. die
Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammer sowie die Versorgung der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung;

8. die
wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammer.

(4) Aufgaben der Notarkammern können durch die Landesjustizverwaltungen der Notarkasse übertragen werden.

(5)
Die Organe der Notarkasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. Sie wird durch den Präsidenten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.

(6) Im übrigen bestimmen sich
die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Notarkasse nach einer Satzung. Änderungen der Satzung beschließt der Verwaltungsrat. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(7) Auf
die nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 7 gegen die Notarkasse begründeten Ansprüche der Notare und ihrer Hinterbliebenen, der Notariatsbeamten und ihrer Hinterbliebenen sowie die Versorgungsansprüche der Notarassessoren und ihrer Hinterbliebenen sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(8)
Die Notarkasse hat von den Notaren Abgaben zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Abgabensatzung beschließt der Verwaltungsrat; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. Im Falle der Weigerung kann das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Abgaben festsetzen. Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. Abgaben können insbesondere gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Kosten festgesetzt werden. Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eingezogen werden. Die Notarkasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zugrundeliegenden Kostenberechnungen durch den Notar nachprüfen. Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Akten, Urkunden, Verzeichnisse und Bücher zu gestatten und die erforderlichen dienstlichen Aufschlüsse zu geben.

(9)
Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen. Neue Notariatsbeamte werden nicht mehr ernannt.



(1) 1 Die Notarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern. 2 Sie hat ihren Sitz in München. 3 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Freistaat Bayern und den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken. 4 Sie führt ein Dienstsiegel. 5 Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. 6 Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Notarkasse wird vom Bayerischen Obersten Rechnungshof nach Maßgabe der Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung geprüft.

(2) 1 Die Ländernotarkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen. 2 Sie hat ihren Sitz in Leipzig. 3 Ihr Tätigkeitsbereich umfasst die Bezirke der Notarkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 4 Sie führt ein Dienstsiegel. 5 Sie untersteht der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz. 6 Dieses übt die Aufsicht nach näherer Vereinbarung der beteiligten Justizverwaltungen aus. 7 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ländernotarkasse wird vom Sächsischen Rechnungshof nach Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung geprüft.

(3) Die Notarkasse und die Ländernotarkasse (Kassen) haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Ergänzung des Berufseinkommens der Notare, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist;

2. Versorgung der ausgeschiedenen Notare im Alter und bei Amtsunfähigkeit, der Notarassessoren bei Dienstunfähigkeit sowie Versorgung ihrer Hinterbliebenen, wobei sich die Höhe der Versorgung unabhängig von der Höhe der geleisteten Abgaben nach der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einschließlich An- und Zurechnungszeiten bemisst;

3.
einheitliche Durchführung der Versicherung der Notare nach § 19a und der Notarkammern nach § 61 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 Nr. 3;

4.
Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare einschließlich der Durchführung von Prüfungen;

5.
Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel der im Gebiet der Kasse gebildeten Notarkammern;

6.
Zahlung der Bezüge der Notarassessoren an Stelle der Notarkammern;

7.
wirtschaftliche Verwaltung der von einem Notariatsverwalter wahrgenommenen Notarstellen an Stelle der Notarkammern;

8. Erstattung notarkostenrechtlicher Gutachten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im Tätigkeitsbereich der Kasse anfordert.

(4) 1 Die Kassen können weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. 2 Sie können insbesondere

1. fachkundige Personen beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbereich
der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden,

2. allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder
Notarkammern Einrichtungen im Sinne von § 67 Absatz 4 Nummer 3 unterhalten,

3. über Absatz 3 Nr. 3 hinausgehende Anschlussversicherungen abschließen,

4. die zentrale Erledigung von Verwaltungsaufgaben der einzelnen Notarstellen bei freiwilliger Teilnahme unter Ausschluss der Gewinnerzielung gegen Kostenerstattung übernehmen.

(5) Aufgaben der Notarkammern
können mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Kasse durch die Landesjustizverwaltungen der Kasse übertragen werden.

(6)
Die Notare sind verpflichtet, die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem Dienstverhältnis zur Kasse stehenden Personen zu beschäftigen.

(7) Auf die nach Absatz 3 Nr. 2 und 6 gegen die Kasse begründeten Versorgungs- und Besoldungsansprüche sind die für Beamtenbezüge geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(8) 1 Die
Organe der Kasse sind der Präsident und der Verwaltungsrat. 2 Der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 3 Sie können jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendigen Auslagen erhalten.

(9) 1 Der Präsident vertritt die Kasse
gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er leitet ihre Geschäfte und ist für die Erledigung derjenigen Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat obliegen. 3 Der Präsident führt den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrates und vollzieht dessen Beschlüsse.

(10) 1 Der Präsident der Notarkasse
wird von den Notaren im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Der Präsident der Ländernotarkasse wird von dem Verwaltungsrat der Ländernotarkasse für die Dauer von vier Jahren gewählt. 3 Der Präsident muss Notar im Tätigkeitsbereich der Kasse und darf nicht zugleich Mitglied des Verwaltungsrates sein.

(11) 1 Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

1. Satzungen und Verwaltungsvorschriften,

2. den Haushaltsplan sowie
die Anpassung der Abgaben an den Haushaltsbedarf,

3. die Höhe der Bezüge der Notarassessoren,

4. die Grundsätze für die Ausbildung, Prüfung
und Einstellung von fachkundigen Beschäftigten,

5. die Festlegung
der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung von fachkundigen Beschäftigten an die Notare,

6. die Grundsätze für die Vermögensanlage der Kasse.

2 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch
Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(12) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates
der Notarkasse werden für die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirken im Tätigkeitsbereich der Notarkasse gewählt. 2 Die Notare eines Oberlandesgerichtsbezirks wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat. 3 Übersteigt die Zahl der Einwohner in einem Oberlandesgerichtsbezirk zwei Millionen, so erhöht sich die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder aus diesem Oberlandesgerichtsbezirk für je weitere angefangene zwei Millionen um ein Mitglied. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichts sein.

(13) 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Ländernotarkasse werden für
die Dauer von vier Jahren durch die Notare in den jeweiligen Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse gewählt. 2 Die Notare einer Notarkammer wählen jeweils zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat; bei mehr als drei Millionen Einwohnern in dem Bezirk einer Notarkammer sind drei Mitglieder zu wählen. 3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Notar mit Amtssitz im Bezirk der jeweiligen Notarkammer sein.

(14) 1 Für die Organe
und Beschäftigten der Kasse gilt § 69a entsprechend. 2 Der Verwaltungsrat kann von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien. 3 Er erteilt in gerichtlichen und behördlichen Verfahren die Aussagegenehmigung.

(15) Vor
der Ausschreibung und Einziehung von Notarstellen und der Ernennung von Notarassessoren im Tätigkeitsbereich der Kasse ist diese anzuhören.

(16) 1 Vor dem Beschluss ihres Haushaltsplans hören
die Notarkammern im Tätigkeitsbereich der Kasse diese an. 2 Bei der Kasse wird zur Beratung in Angelegenheiten des Absatzes 3 Nr. 5 ein Beirat gebildet, in den jede Notarkammer im Tätigkeitsbereich der Kasse ein Mitglied und der Verwaltungsrat ebenso viele Mitglieder entsenden. 3 Den Vorsitz in den Beiratssitzungen führt der Präsident der Kasse. 4 Die Kasse ist an das Votum des Beirats nicht gebunden.

(17) 1
Die Kasse erhebt von den Notaren Abgaben auf der Grundlage einer Abgabensatzung, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Zur Sicherstellung der Verpflichtungen, die sich aus den Aufgaben der Kasse ergeben, kann Vermögen gebildet werden. 3 Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Notars. 4 Die Abgaben können auch gestaffelt nach der Summe der durch den Notar zu erhebenden Gebühren festgesetzt werden. 5 Die Abgabensatzung kann Freibeträge und von der Abgabepflicht ausgenommene Gebühren festlegen. 6 Sie regelt ferner

1. die Bemessungsgrundlagen für die Abgaben,

2. die Höhe, die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgaben,

3. das Erhebungsverfahren,

4. die abgaberechtlichen Nebenpflichten des Notars,

5. die Stundung und Verzinsung der Abgabeschuld sowie die Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Sicherheitsleistungen,

6. ob und in welcher Höhe die Bezüge von Notarassessoren (§ 7 Abs. 4 Satz 4) oder fachkundigen Beschäftigten, die einem Notar zugewiesen sind, zu erstatten sind.

7 Fehlt eine Abgabensatzung, kann die Aufsichtsbehörde die Abgaben vorläufig festsetzen. 8
Rückständige Abgaben können auf Grund einer vom Präsidenten ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften über die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen eingezogen werden. 9 Die Kasse kann die Erfüllung der Abgabepflicht einschließlich der zu Grunde liegenden Kostenberechnungen und des Kosteneinzugs durch den Notar nachprüfen. 10 Der Notar hat den mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in seine Urkunden, Akten, Verzeichnisse und Konten zu gestatten, diese auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(18) 1
Die Kasse kann in Ausübung ihrer Befugnisse von den Notaren und Notarassessoren Auskünfte, die Vorlage von Akten und Verzeichnissen sowie das persönliche Erscheinen vor dem Präsidenten oder dem Verwaltungsrat verlangen. 2 Der Präsident kann zur Erzwingung dieser Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, Zwangsgeld festsetzen. 3 Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen. 4 Das Zwangsgeld fließt der Kasse zu; es wird wie eine rückständige Abgabe beigetrieben.

(19) 1 Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Kassen, ihrer Organe und deren Zuständigkeiten nach einer Satzung. 2 Erlass und Änderungen der Satzung und der Abgabensatzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und der Bekanntmachung.