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1Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden.
2Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (
§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (
§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (
§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (
§ 142), sind stets zu begründen.
3Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.