1Für die Verjährung der Ansprüche nach den
§§ 110 und
111 gelten die
§§ 195,
199 Abs. 1 und 2 und
§ 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
2Artikel 229 § 6 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940