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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (GasGNEUDG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 29. Mai 2026 GasgeräteDG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel IV der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt."

2.
In § 2 Satz 1, den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

3.
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

§ 6 Notfallverfahren

(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Ausrüstung nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.

(2) Der nach Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einem Gerät oder einer Ausrüstung anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 40c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche Geräte und Ausrüstungen zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 40c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber zu unterrichten."

4.
In § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

5.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/426 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

b)
In Nummer 18 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder" durch die Angabe „zuwiderhandelt," ersetzt.

c)
In Nummer 19 wird die Angabe „erstreckt." durch die Angabe „erstreckt oder" ersetzt.

d)
Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:

„20.
als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 40c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anbringt."


Artikel 2 Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 29. Mai 2026 PSA-DG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473, 475), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:

§ 1 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Die Notifizierungen von Konformitätsbewertungsstellen entsprechend Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 werden von der Befugnis erteilenden Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt."

2.
In § 2 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

3.
In § 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt und wird nach der Angabe „persönlichen Schutzausrüstung" die Angabe „(PSA)" eingefügt.

4.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 5 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

5.
§ 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

§ 6 Notfallverfahren

(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.

(2) Der nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einer PSA anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.

(3) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche PSA zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hierüber zu unterrichten."

6.
In § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

7.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024" ersetzt.

b)
In Nummer 17 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder" durch die Angabe „zuwiderhandelt," ersetzt.

c)
In Nummer 18 wird die Angabe „erstreckt." durch die Angabe „erstreckt oder" ersetzt.

d)
Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:

„19.
als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anbringt."


Artikel 3 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 ändert mWv. 29. Mai 2026 SGB VII § 22, § 209

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:

§ 22 Sicherheitsbeauftragte

(1) In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen ab der Bestellung bis zum Widerruf der Bestellung wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden."

2.
§ 209 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt,".

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 29. Mai 2026 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024) geändert worden ist

2.
Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2748 vom 9. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2748, 8.11.2024) geändert worden ist