§ 113a Evaluierung
Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar 2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen von Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... d) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 113a Evaluierung". e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe ... 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4" ersetzt. 14. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt: „§ 113a Evaluierung Das Bundesministerium der ... 14. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt: „ § 113a Evaluierung Das Bundesministerium der Finanzen berichtet den gesetzgebenden ...
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