(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des
§ 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
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Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 118e Besonderer Vertreter ... erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden." 30. § 74a Absatz 6 wird wie folgt ... entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend." 31. § 113 wird wie folgt geändert: ... Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen. § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften (1) Die ...