Nach
§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
-
- „Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt."
Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG)
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 922