- 1.
- Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie
- 2.
- Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in dem jeweiligen Land
als eigene Angelegenheit durch.
(2) 1Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt. 2An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.