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§ 11 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

§ 11 Sonstiger Nachteilsausgleich



(1) 1Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. 2Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.

(2) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. 2Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

(3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.

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