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Abschnitt 3 - BMVg-Verwaltungsfachangestelltenprüfungsverordnung (BMVgVFAPrV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 137
Geltung ab 01.07.2023; FNA: 806-22-14 Berufliche Bildung

Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung

§ 9 Gliederung der Abschlussprüfung




(2) Die Abschlussprüfung wird schriftlich in folgenden Prüfungsbereichen durchgeführt:

1.
„Verwaltungsbetriebswirtschaft" mit 135 Minuten Prüfungszeit,

2.
„Personalwesen" mit 120 Minuten Prüfungszeit,

3.
„Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren" mit 120 Minuten Prüfungszeit und

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 90 Minuten Prüfungszeit.

(3) 1Nach dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung wird der praktische Teil im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" mit 45 Minuten Prüfungszeit durchgeführt. 2Hiervon entfallen bei jedem Prüfling 25 Minuten auf die Bearbeitung der praktischen Aufgabe und 20 Minuten auf das Prüfungsgespräch.

(4) Mündliche Ergänzungsprüfungen bei mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistungen richten sich nach § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.


§ 10 Nachteilsausgleich für behinderte Prüflinge



(1) Einem Prüfling mit Behinderung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt, insbesondere im Hinblick auf

1.
die Dauer der Prüfung,

2.
die Zulassung von Hilfsmitteln und

3.
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 7 nachzuweisen.

(3) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. 2Die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen, es sei denn, der behinderte Mensch ist damit nicht einverstanden. 3Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

(4) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.


§ 11 Sonstiger Nachteilsausgleich



(1) 1Einem Prüfling mit vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähigkeiten einschränken, wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren gewährt. 2Hierauf hat die zuständige Stelle den Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.

(2) 1Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig mit dem Prüfling zu erörtern. 2Der Nachteilsausgleich darf nicht zur qualitativen Änderung der Prüfungsanforderungen führen.

(3) Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs entscheidet die zuständige Stelle.


§ 12 Prüfungsaufgaben und Aufgabenerstellungsausschuss



(1) 1Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten. 2Er kann Vorschläge von den an der Berufsausbildung Beteiligten berücksichtigen.

(2) Überregional von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung einschließlich der jeweils zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel sowie der Lösungsskizzen mit Bewertungshinweisen sind vom Prüfungsausschuss ohne Einsichtnahme und Beschlussfassung zu übernehmen, sofern der Aufgabenerstellungsausschuss entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt ist.

(3) 1Der Aufgabenerstellungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die gleichzeitig Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der gemäß § 2 gebildeten Prüfungsausschüsse sind. 2Er setzt sich entsprechend § 40 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammen und wird von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.


§ 13 Nichtöffentlichkeit



(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter und Vertreterinnen des fachlich zuständigen Referats des Bundesministeriums der Verteidigung, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können bei der Prüfung anwesend sein.


(4) 1Nimmt ein Prüfling mit Behinderung an der Prüfung teil, so hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an dieser Prüfung teilzunehmen. 2Über dieses Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ist der Prüfling mit Behinderung durch die zuständige Stelle oder den Prüfungsausschuss zu informieren. 3Der Prüfling kann die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

(5) 1Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste bei dem Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" zulassen, sofern der Prüfling nicht widerspricht. 2An der Beratung über die Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.


§ 14 Leitung, Fernprüfung, Aufsicht, Protokoll und Verwendung von Kennziffern



(1) 1Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. 2§ 42 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass das Prüfungsgespräch im Prüfungsbereich „Fallbezogene Rechtsanwendung" und mündliche Ergänzungsprüfungen unter folgenden Maßgaben als Fernprüfungen mit Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden:

1.
den Prüflingen eines Prüfungsausschusses ist die Durchführung als Fernprüfung spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin bekanntzugeben,

2.
die Prüflinge befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen unter Aufsicht,

3.
die Mitglieder des Prüfungsausschusses befinden sich an durch die zuständige Stelle festgelegten Orten in Dienststellen,

4.
an den festgelegten Orten ist die Videokonferenztechnik der Dienststellen zu nutzen und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen,

5.
den Prüflingen und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,

6.
während der Abnahme der Prüfungsleistung hat an den festgelegten Orten eine für die Videokonferenztechnik technisch sachkundige Person zur Verfügung zu stehen,

7.
bei nicht durch den Prüfling zu vertretenden technischen Störungen ist der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechenden Zeitverlängerung auszugleichen und

8.
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sind einzuhalten.

(3) 1Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Bearbeitung der Aufgabe des Prüfungsbereichs „Fallbezogene Rechtsanwendung". 2Die Aufsichtsführung hat sicherzustellen, dass die Prüfungsleistungen selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(4) Über den Ablauf der Prüfung fertigt der Prüfungsausschuss ein Protokoll an.

(5) Die Prüflinge müssen ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten an Stelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die zuvor nach dem Zufallsprinzip vergeben wurde.


§ 15 Ausweispflicht und Belehrung



(1) Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.

(2) Der Prüfling ist vor der Prüfung über Folgendes zu belehren:

1.
den Prüfungsablauf,

2.
die für die Prüfung zur Verfügung stehende Zeit,

3.
die für die Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel,

4.
die Folgen von Täuschungshandlungen bei der Prüfung,

5.
die Folgen von Ordnungsverstößen während der Prüfung,

6.
die Folgen eines Rücktritts von der Prüfung und

7.
die Folgen einer Nichtteilnahme an der Prüfung.


§ 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße



(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- oder Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) 1Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen, zu protokollieren und dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Anschluss an die Prüfung über die zuständige Stelle mitzuteilen. 2Der Prüfling setzt die Prüfung unter dem Vorbehalt der späteren Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) 1Über die Folgen einer Täuschungshandlung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsbereich mit null Leistungspunkten als „ungenügend" bewertet. 3In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung mit null Leistungspunkten als „ungenügend" bewerten.

(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem der Prüfling die Prüfungsleistung erbracht hat, für nicht bestanden erklären.

(5) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. 2Die Entscheidung wird von der Aufsichtsführung getroffen. 3Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.

(6) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 bis 5 ist der Prüfling zu hören.


§ 17 Rücktritt und Nichtteilnahme



(1) 1Tritt der Prüfling nach erfolgter Anmeldung vor der Abschlussprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurück, gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt. 2Nimmt der Prüfling ohne vorherige schriftliche oder elektronische Erklärung nicht an der Abschlussprüfung teil, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling war aus einem wichtigen Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert.

(2) 1Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Abschlussprüfung ab, gilt die Abschlussprüfung als nicht begonnen. 2In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 3In sich abgeschlossene Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Liegt kein wichtiger Grund für den Abbruch der Abschlussprüfung vor, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(4) 1Nimmt der Prüfling an einzelnen Prüfungsleistungen oder an der mündlichen Ergänzungsprüfung aus wichtigem Grund nicht teil, bestimmt der Prüfungsausschuss, in welcher Weise die Prüfungsleistungen nachgeholt werden. 2Liegt kein wichtiger Grund vor, wird die versäumte Prüfungsleistung oder die mündliche Ergänzungsprüfung mit null Leistungspunkten als „ungenügend" bewertet.

(5) 1Der wichtige Grund ist gegenüber der zuständigen Stelle unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. 3Auf Verlangen ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 4Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes, über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen und darüber, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings.