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§ 11 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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§ 11 Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe



1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind. 2Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen.



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Frühere Fassungen von § 11 ErsatzbaustoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ErsatzbaustoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErsatzbaustoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ErsatzbaustoffV Dokumentation der Güteüberwachung (vom 01.08.2023)
... der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die Klassifizierung nach § 11 Satz 1 unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab dem Tag ihrer Ausstellung ...
§ 13b ErsatzbaustoffV Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb (vom 01.08.2023)
... wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer ... in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der ...
§ 26 ErsatzbaustoffV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.08.2023)
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 3. entgegen § 11 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Einteilung nicht richtig ...
Anlage 1 ErsatzbaustoffV (zu § 2 Nummer 11 und 13, § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 4, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11, § 13 Absatz 1 Nummer 2, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 sowie § 21 Absatz 3, 4 und 5) Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte für die in den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbaustoffe (vom 01.08.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV Änderung der Ersatzbaustoffverordnung
... der Güteüberwachung unverzüglich zu bewerten." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „unverzüglich nach der ... der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die Klassifizierung nach § 11 Satz 1 unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab dem Tag ihrer Ausstellung ... wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer ... in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der ... aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe „ § 11 " wird die Angabe „Satz 1" eingefügt. bbb) Die Angabe ...