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§ 11 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung (GAPStatV)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 369
Geltung ab 20.12.2023; FNA: 29-48-1 Statistik

§ 11 Übermittlungspflichten des Medizinischen Dienstes Bund



(1) Der Medizinische Dienst Bund übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. August des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, gegliedert nach Begutachtungsanlass, Gutachtenart, Pflegegrad, Haupt- und Nebendiagnose nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.

(2) Der Medizinische Dienst Bund übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Stellen bei den Medizinischen Diensten und die Anzahl der dort beschäftigten Personen, gegliedert nach Berufsbereichen und Ländern, sowie die Gesamtzahl des Personals, gegliedert nach Geschlecht, jeweils zum Stichtag 31. Dezember.

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