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§ 12 - Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikverordnung (GAPStatV)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 369
Geltung ab 20.12.2023; FNA: 29-48-1 Statistik

§ 12 Übermittlungspflicht der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege



Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Gesamtanzahl sowie die nach Ländern aufgeschlüsselte Anzahl der Arbeitnehmer, der ehrenamtlich Tätigen, der Unfallversicherungen für Selbstständige und der Unternehmen, jeweils gegliedert nach Gewerbezweig.

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