1Die zuständige Bundesoberbehörde informiert die zuständige Ethik-Kommission über beabsichtigte Korrekturmaßnahmen nach
§ 42 Absatz 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes.
2Die zuständige Ethik-Kommission gibt ihre Stellungnahme nach
§ 42 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag, an dem sie von der zuständigen Bundesoberbehörde informiert wurde, gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde ab.
B. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4648