Nach
§ 13 Absatz 3 der Verordnung über Zusammenarbeit zur Verfahren das der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln vom
12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) wird hiermit bekannt gemacht, dass die
§§ 5 bis 12 KPBV infolge des
Beschlusses (EU) 2021/1240 der Kommission vom 13. Juli 2021 über die Übereinstimmung des EU-Portals und der EU-Datenbank für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln mit den Anforderungen gemäß Artikel 82 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 31.7.2021, S. 1) am 31. Januar 2022 in Kraft treten werden.