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§ 11 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-139 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs",

2.
„Produkte, Lagerhaltung und Warenwirtschaft",

3.
„Technologie, Gästeinformation und Arbeiten im Team" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".