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§ 12 - Kochausbildungsverordnung (KochAusbV)

V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-139 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs"



(1) Im Prüfungsbereich „Planen, Zubereiten und Präsentieren eines Drei-Gänge-Menüs" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
eine Menüplanung und einen Arbeitsablaufplan für ein Drei-Gänge-Menü für sechs Personen zu erstellen und umzusetzen,

2.
als ersten Gang eine warme oder kalte Vorspeise oder eine Suppe als Vorspeise zuzubereiten und anzurichten,

3.
als zweiten Gang ein Hauptgericht aus Schlachtfleisch, Wild, Hausgeflügel oder Fisch, aus einer gezogenen Soße, aus zwei Gemüsebeilagen unter Verwendung von verschiedenen Garverfahren und aus einer Sättigungsbeilage zuzubereiten und anzurichten,

4.
als dritten Gang ein Dessert mit einer Cremespeise und mit einer gefrorenen oder einer gebackenen Komponente zuzubereiten und anzurichten,

5.
die Menükunde zu berücksichtigen,

6.
die Verkaufsfähigkeit der zubereiteten Speisen und Gerichte sicherzustellen,

7.
die Hygieneanforderungen insbesondere an Lebensmittel mit speziellen Hygieneanforderungen und an Geräte zu beachten,

8.
die zeitlichen Vorgaben einzuhalten,

9.
nachhaltig mit Lebensmitteln, Arbeitsmaterialien, Energie und Wasser umzugehen,

10.
Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und ökologisch einzusetzen sowie

11.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu berücksichtigen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Gegenstand der Arbeitsaufgabe ist die Planung, die Zubereitung und das Anrichten eines Drei-Gänge-Menüs.

(3) 1Dem Prüfling sind 14 Kalendertage vor dem Prüfungstag jeweils zwei Listen für zwei unterschiedliche Warenkörbe bekanntzugeben. 2Die eine Liste enthält Pflichtbestandteile. 3Die andere Liste enthält Wahlbestandteile, aus denen der Prüfling nach Bedarf auswählt. 4Jeder Warenkorb enthält die Lebensmittel, die am Prüfungstag für das Drei-Gänge-Menü zur Verfügung stehen. 5Die Lebensmittel müssen so ausgewählt sein, dass dem Prüfling in jedem Gang verschiedene Zubereitungsvarianten ermöglicht werden. 6Jeder Warenkorb muss pro Gang ein oder zwei Lebensmittel als Pflichtbestandteile und weitere Lebensmittel als Wahlbestandteile enthalten. 7Pflichtbestandteil ist in jedem Warenkorb

1.
Schlachtfleisch zum Auslösen,

2.
Wild zum Auslösen,

3.
Fisch zum Filetieren oder

4.
Hausgeflügel zum Auslösen.

8Für beide Warenkörbe muss der Prüfling je eine Menüplanung für den Prüfungstag vorbereiten.

(4) 1Von den beiden Warenkörben wird vom Prüfungsausschuss ein Warenkorb ausgewählt und dem Prüfling wird zu Beginn der Prüfung mitgeteilt, welchen Warenkorb er verwenden muss. 2Zunächst muss der Prüfling einen Arbeitsablaufplan für ein Drei-Gänge-Menü mit dem ausgewählten Warenkorb erstellen. 3Danach wird mit ihm ein fallbezogenes Fachgespräch über die Menüplanung geführt. 4Anschließend muss der Prüfling das Drei-Gänge-Menü zubereiten und anrichten.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden. 2Für die Erstellung des Arbeitsablaufplans sind dem Prüfling 45 Minuten Zeit zu geben. 3Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

(6) Bewertet werden nur der Arbeitsablaufplan, die im Fachgespräch erbrachten Leistungen und die Arbeitsaufgabe.