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§ 11 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 11 Erlaubnisfreie Erbringung von Kreditdienstleistungen



Keiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch

1.
im Inland niedergelassene Kreditinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Kreditgeschäfts oder in einem anderen Vertragsstaat niedergelassene CRR-Kreditinstitute,

2.
nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs zugelassene oder registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und intern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 12 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie

3.
Nichtkreditinstitute, die der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegen, wenn sie in diesem Vertragsstaat tätig sind.

 
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Zitierungen von § 11 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KrZwMG Erlaubnis; Verordnungsermächtigung
... oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 11 und 23. (2) Die Erlaubnis, als Kreditdienstleistungsinstitut tätig zu werden, ...