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§ 10 - Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)

§ 10 Erlaubnis; Verordnungsermächtigung



(1) 1Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Kreditdienstleistungen erbringen will, bedarf dafür der schriftlichen oder elektronischen Erlaubnis der Bundesanstalt. 2Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 11 und 23.

(2) Die Erlaubnis, als Kreditdienstleistungsinstitut tätig zu werden, können auf Antrag Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erhalten, die ihren satzungsmäßigen Sitz oder, sofern sie über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügen, ihre Hauptverwaltung im Inland haben.

(3) 1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.
einen Handelsregisterauszug sowie Kopien des Gründungsakts und des Gesellschaftsvertrags des Unternehmens,

2.
die Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes oder der Hauptverwaltung des Unternehmens,

3.
die Namen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens sowie der Personen und Unternehmen, die bedeutende Beteiligungen an ihm halten,

4.
Nachweise darüber, dass die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans des Unternehmens die in § 15 Absatz 1 bis 3 genannten Vorgaben erfüllen,

5.
Nachweise darüber, dass ein Geschäftsleiter oder eine vom Unternehmen benannte Person die in § 15 Absatz 4 genannten Vorgaben erfüllt,

6.
Nachweise darüber, dass die Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Unternehmen die in § 16 Absatz 1 genannten Vorgaben erfüllen,

7.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem hervorgehen muss:

a)
die Art der geplanten Geschäfte,

b)
der organisatorische Aufbau des Kreditdienstleistungsinstituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und

c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 14 Absatz 1 einschließlich der Organisationspflichten nach § 14 Absatz 2 bis 4 und der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind,

8.
wenn das Unternehmen beabsichtigt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen, einen Nachweis über das Bestehen eines gesonderten Kontos bei einem Kreditinstitut nach § 17 Absatz 2,

9.
etwaige Auslagerungsvereinbarungen nach § 20 und

10.
eine Erklärung, ob das Unternehmen über eine Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes verfügt oder eine solche anstrebt.

2Die Bundesanstalt prüft einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit. 3Die Bundesanstalt kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. 4Binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags, oder im Fall des Satzes 3 binnen 90 Tagen nach Eingang der geforderten Informationen, informiert die Bundesanstalt das antragstellende Unternehmen darüber, ob die Erlaubnis erteilt oder verweigert wird. 5Liegen innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags bei der Bundesanstalt trotz Aufforderung der Bundesanstalt, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen, keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen vor, die es der Bundesanstalt ermöglichen, über den Antrag zu befinden, ist der Antrag abzulehnen.

(4) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, um die Einhaltung der in den §§ 14 bis 17, 19 bis 22 und 28 bis 30 genannten Anforderungen zu gewährleisten. 2Diese Auflagen müssen sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten.

(5) 1Beabsichtigt ein Unternehmen nicht, Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, so teilt das Unternehmen dies in seinem Antrag auf Erlaubnis mit. 2In diesem Fall kann die Erlaubnis nur mit der Beschränkung erteilt werden, dass es dem Kreditdienstleistungsinstitut abweichend von § 17 Absatz 1 untersagt ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

(6) Ein Kreditdienstleistungsinstitut hat der Bundesanstalt unverzüglich wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben und Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 betreffen, mitzuteilen.

(7) Sofern für die Erbringung von Kreditdienstleistungen eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Registergericht Eintragungen in öffentliche Register nur vornehmen, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.

(8) Die Bundesanstalt macht die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt und trägt das Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ein.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 oder der nach Absatz 3 Satz 3 angeforderten Informationen zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.



 

Zitierungen von § 10 KrZwMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KrZwMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrZwMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KrZwMG Erlaubnisfreie Erbringung von Kreditdienstleistungen
... Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 bedarf die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch 1. im Inland niedergelassene ...
§ 12 KrZwMG Versagung der Erlaubnis
... Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ist zu versagen, wenn 1. das Unternehmen keine juristische Person oder ...
§ 13 KrZwMG Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
... Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut von der Erlaubnis nicht innerhalb eines Jahres ... werden kann, 4. das Kreditdienstleistungsinstitut gegen die Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 6 verstoßen hat oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, der §§ ... nach § 10 Absatz 6 verstoßen hat oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 , der §§ 14 bis 16 oder des § 17 Absatz 2 bis 4 erfüllt oder 5. das ...
§ 15 KrZwMG Geschäftsleiter; Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
... vorzulegen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder nach Maßgabe der aufgrund des § 10 Absatz 9 oder des § 35 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen sind weitere Auskünfte zu erteilen ...
§ 17 KrZwMG Entgegennahme und Halten von Mitteln
... der Beträge bestätigt wird. (5) Ist es dem Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 5 untersagt, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, sind die ...
§ 20 KrZwMG Auslagerung von Kreditdienstleistungen
... die Auslagerung von Kreditdienstleistungen die Einhaltung der Anforderungen der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 durch das Kreditdienstleistungsinstitut nicht beeinträchtigt wird, 2. die Aufsicht ...
§ 24 KrZwMG Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen durch inländische Kreditdienstleistungsinstitute; Verordnungsermächtigung
... Beabsichtigt ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, Kreditdienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat zu erbringen, teilt es der ... wurde. (3) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, darf Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erst erbringen,  ... (4) Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt und in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, hat der ...
§ 25 KrZwMG Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleistungsinstitute
... Die Bundesanstalt beaufsichtigt Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen, im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der ...
§ 26 KrZwMG Register der zugelassenen Institute; Verordnungsermächtigung
... führt über die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen oder nach § 23 im Inland tätig sind, ein öffentliches Register. ...
§ 27 KrZwMG Risikobewertung; Informationsaustausch
... jährlich, inwieweit die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen, die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 bis 4 erfüllen. Bei der ...
§ 30 KrZwMG Pflichten zur Information des Kreditnehmers
... einen Nachweis über die Erlaubnis des Kreditdienstleistungsinstituts nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder die dieser Erlaubnis entsprechende Zulassung eines anderen Vertragsstaats nach den dortigen ...
§ 34 KrZwMG Prüfungspflichten; Verordnungsermächtigung
... hat er insbesondere festzustellen, ob das Kreditdienstleistungsinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Absatz 6 und § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 35 ...
§ 36 KrZwMG Maßnahmen bei Gefahren und Insolvenzantrag
... das Vermögen eines Kreditdienstleistungsinstituts, das über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügt, kann nur die Bundesanstalt stellen. Im Fall der drohenden ...
§ 38 KrZwMG Untersagung unerlaubter Kreditdienstleistungen
... Werden ohne die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis Kreditdienstleistungen erbracht, kann die Bundesanstalt die sofortige ...
§ 43 KrZwMG Strafvorschriften
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kreditdienstleistung erbringt oder 2. entgegen § 17 Absatz 6 finanzielle ...
§ 44 KrZwMG Bußgeldvorschriften
...  2. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 10 Absatz 6 , § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, ... bestellt oder nicht oder nicht rechtzeitig benennt, 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 ...
§ 46 KrZwMG Übergangsbestimmungen
... dürfen diese Tätigkeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis zu dem Zeitpunkt weiter erbringen, der von den folgenden zuerst eintritt: 1. Eingang der ... Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat das Unternehmen die Angaben und Unterlagen nach § 10 Absatz 3 bei der Bundesanstalt einzureichen. (3) Entscheidet die Bundesanstalt nach ... der nach Absatz 2 Satz 2 eingereichten Angaben und Unterlagen, dass eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erteilt wird, so trägt sie das Kreditdienstleistungsinstitut in das Register nach § 26 ... oder lassen die eingereichten Angaben und Unterlagen die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht zu, so setzt die Bundeanstalt dem Unternehmen eine Frist von vier Wochen zur Nachreichung ... oder nicht vollständig nach, so stellt die Bundesanstalt fest, dass keine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erteilt wird. (5) Abweichend von § 6 Absatz 2 sind die Datenvorlagen aus ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... Erbringung von Kreditdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG ( § 10 KrZwMG ) nach Zeitaufwand 30.2 Erlaubnis zur Erbringung von ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 16e FinDAG Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen (vom 30.12.2023)
... tätigen Unternehmen, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei a) Kreditinstitute und ...
§ 16f FinDAG Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen (vom 30.12.2023)
... verminderte Bilanzsumme, e) die eine Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes haben, die um die Höhe der Ansprüche, die sie selbst vom Kreditgeber im Sinne des § ... oder nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder nach § 10 bsatz 3 Nummer 6 des Kreditzweitmarktgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme; liegt bei der Ermittlung ...
§ 16g FinDAG Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen (vom 30.12.2023)
... und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes , e) die Hälfte des Mindestbetrages der Buchstaben b bis d für die dort ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 79 ZPO Parteiprozess (vom 30.12.2023)
... 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes), und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung ...
§ 692 ZPO Mahnbescheid (vom 30.12.2023)
... 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes § 702 Absatz 2 Satz 2 gilt; 6. für den Fall des Widerspruchs die ...
§ 702 ZPO Form von Anträgen und Erklärungen (vom 30.12.2023)
... 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes , einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 3 KrZwMGEG Änderung der Zivilprozessordnung
... die Wörter „, und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes " eingefügt. 2. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern ... die Wörter „sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes " eingefügt. 3. In § 702 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ... die Wörter „einem Kreditdienstleistungsinstitut mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes ," ...
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... ein Komma und die Wörter „Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes " eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In ... angefügt: „e) die eine Erlaubnis als Kreditdienstleistungsinstitut nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes haben, die um die Höhe der Ansprüche, die sie selbst vom Kreditgeber im Sinne des § ... die Wörter „ausgewiesene Bilanzsumme" durch die Wörter „oder nach § 10 Absatz 3 Nummer 6 des Kreditzweitmarktgesetzes ausgewiesene Bilanzsumme; liegt bei der Ermittlung des jeweils zu entrichtenden Umlagebetrages ... die Wörter „und für Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes " eingefügt. 7. Dem § 16j Absatz 5 werden die folgenden Sätze ...
Artikel 5 KrZwMGEG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... Erbringung von Kreditdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG ( § 10 KrZwMG ) nach Zeitaufwand 30.2 Erlaubnis zur Erbringung von ...