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§ 11 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 11 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit



(1) 1Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit, ausgenommen Investmenteinheiten, entsteht in Höhe des ihr für das Geschäftsjahr nach Satz 3 zuzurechnenden Teils des Anteils der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 12 ein Ergänzungssteuerbetrag (Sekundärergänzungssteuerbetrag). 2Der Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des Satzes 1 entspricht der Summe der für alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr berechneten Steuererhöhungsbeträge. 3Der der steuerpflichtigen Geschäftseinheit zuzurechnende Teil ist wie folgt zu ermitteln:

Formel (BGBl. 2023 I Nr. 397 S. 16)


Der für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit nach Satz 3 berechnete Steuererhöhungsbetrag ist um den der obersten Muttergesellschaft sowie einer nachgeordneten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag im Sinne des § 9 dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit zu reduzieren, der aufgrund einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung erhoben wird. 4§ 12 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn alle die Eigenkapitalbeteiligung der obersten Muttergesellschaft an dieser niedrig besteuerten Geschäftseinheit vermittelnden Eigenkapitalbeteiligungen durch eine oder mehrere Muttergesellschaften gehalten werden, die für das betreffende Geschäftsjahr in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegen.

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Zitierungen von § 11 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MinStG Umfang der Besteuerung
... nach den §§ 8 bis 10, den Sekundärergänzungssteuerbetrag nach den §§ 11 bis 14 sowie den nationalen Ergänzungssteuerbetrag nach den §§ 90 bis ...
§ 12 MinStG Anteil der Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge
... vorbehaltlich des § 14 dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des § 11 multipliziert mit der Inlandsquote. Die Inlandsquote ist für jedes ...
§ 67 MinStG Joint Venture
... dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge nach § 11 Absatz 1 Satz 2 hinzuzurechnen. Der Steuererhöhungsbetrag der Joint-Venture-Gruppe ist der Anteil ...
§ 68 MinStG Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften
... wenden die Sekundärergänzungssteuerregelung entsprechend den §§ 11 , 12 und 14 an und berücksichtigen dabei den Steuererhöhungsbetrag für jede niedrig ...
§ 83 MinStG Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit
... 8 bis 10) am 31. Dezember 2023, für die Sekundärergänzungssteuerregelung ( §§ 11 bis 14) am 31. Dezember 2024. In den Fällen, in denen die Unternehmensgruppe erst ...
§ 101 MinStG Anwendungsvorschriften
... für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen. (2) § 11 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2024 beginnen. ...