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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (MindStAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Mindeststeuergesetzes



Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden".

b)
Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts".

c)
Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute

§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten

§ 82c Übergangsjahr".

d)
Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen

§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode

§ 87b Anpassungen bei Inkongruenzen".

e)
Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende Angabe eingefügt:

§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs".

2.
§ 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten Muttergesellschaften den Gruppenträger."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das

1.
im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,

2.
den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet,

3.
in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und

4.
keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt."

b)
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das

1.
im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,

2.
den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhebt,

3.
in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht, und

4.
keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt."

c)
In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts" durch die Angabe „Mindeststeuer-Verlusts" ersetzt.

d)
In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der Angabe „die" die Angabe „oder deren Geschäftsleitung" eingefügt.

e)
In Absatz 20 wird jeweils die Angabe „Beteiligung" durch die Angabe „Eigenkapitalbeteiligung" ersetzt.

f)
In Absatz 21 Nummer 4 wird die Angabe „Wettbewerbsverzerrungen" durch die Angabe „Vergleichbarkeitseinschränkungen" ersetzt.

g)
Absatz 22 wird durch den folgenden Absatz 22 ersetzt:

„(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine

1.
Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder

2.
staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt und in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem Mindeststeuersatz liegt."

h)
Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt:

„(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung für steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich belegen und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit wird steuerlich transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste dieser Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als seien sie dem Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als

1.
steuertransparente Einheit, soweit

a)
sie und

b)
bei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheit

nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich transparent behandelt wird, oder

2.
umgekehrt hybride Einheit, soweit

a)
sie oder

b)
bei mittelbarer Beteiligung sie oder eine dazwischengeschaltete Einheit

nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich transparent behandelt wird.

Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder

1.
selbst keine transparente Einheit ist oder

2.
wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.

Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Geschäftseinheit über eine Kette von steuertransparenten Einheiten gehalten wird. Transparente Einheit und steuertransparente Einheit ist auch eine Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten Steuer oder keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit

1.
ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit als steuerlich transparent behandelt,

2.
sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und

3.
die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich transparent behandelt wird."

i)
Nach Absatz 33 werden die folgenden Absätze 33a und 33b eingefügt:

„(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die

1.
Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und

2.
dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder einer anderen Verbriefungszweckeinheit der Verbriefungsvereinbarung durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckeinheit zu erheben.

(33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung beteiligt ist und die

1.
ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,

2.
ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt und

3.
alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um

a)
einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,

b)
Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu unterlegen oder

c)
die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten.

Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzes keine Verbriefungszweckeinheit, wenn der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist."

4.
In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe ist." durch die Angabe „Unternehmensgruppe." ersetzt.

5.
In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Rechnungslegungsstandstandards" durch die Angabe „Rechnungslegungsstandards" ersetzt.

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:

„14.
vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64 bis 67 und 69 bis 74)."

b)
Nummer 15 wird gestrichen.

7.
In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe" durch die Angabe „Unternehmensgruppe," ersetzt.

8.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, soweit die jeweilige Steuergutschrift so ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom Bestehen einer Steuerschuld abhängt."

b)
In Satz 3 wird die Angabe „, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind" gestrichen.

9.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Frist" durch die Angabe „Frist," ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die im gewährenden Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld genutzt werden können."

bb)
In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „sind" durch die Angabe „sind," ersetzt und die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr," durch die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr" ersetzt.

cc)
In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Steuerhoheitsgebiet" durch die Angabe „Steuerhoheitsgebiets" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Kontrollbeteiligung" durch die Angabe „Kontrollbeteiligung," ersetzt.

10.
In § 29 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Gesamtbetrag," durch die Angabe „Gesamtbetrag" ersetzt.

11.
In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen" durch die Angabe „stehen," ersetzt.

12.
In § 42 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „berücksichtig" durch die Angabe „berücksichtigt" ersetzt.

13.
In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts" durch die Angabe „Mindeststeuer-Verlusts" ersetzt.

14.
§ 45 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung erhoben werden,

2.
Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen; sofern die Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr bereits einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet,

3.
unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oder

4.
Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden Erträgen entsprechen."

15.
§ 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:

„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtverlust und beläuft sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und auf weniger als der Betrag der erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen."

16.
In § 48 Nummer 1 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinns" durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinns" ersetzt.

17.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „hybriden Einheiten" die Angabe „und umgekehrt hybriden Einheiten" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach Nummer 3 zugerechneter Betrag, der nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet wird, werden diesem zugerechnet."

cc)
In Nummer 4 wird nach der Angabe „hybriden" die Angabe „oder umgekehrt hybriden" eingefügt.

dd)
Nach Nummer 5 wird der folgende Satz eingefügt:

„Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten Steuern bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77 Absatz 2."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird vor der Angabe „zu entrichtenden" die Angabe „auf diese passiven Einkünfte" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2 und 3" ersetzt.

18.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „entspricht" die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen vorzunehmen sowie folgende Positionen ausgeschlossen:

1.
latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils 3 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden;

2.
latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 4 und nicht geltend gemachte Abgrenzungen im Sinne des Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr;

3.
Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen latenten Steueranspruch; entsprechendes gilt auch für die Verrechnung latenter Steueransprüche mit latenten Steuerschulden sowie den Verzicht auf den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten Steueranspruchs;

4.
neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes;

5.
latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag. Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor,

a)
wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass

aa)
aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, und

bb)
ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,

b)
soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat und

c)
soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.

Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und Anpassungen, höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:

a)
Betrag der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,

b)
verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.

Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten;

6.
latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung und

7.
latente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag nach § 49 Absatz 1 Satz 2 stellt."

b)
Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen Vermögenswert oder eine Schuld zugelassenen Buchwerts berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab, sind die latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen und die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend anzupassen. Bei der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern einschlägigen Bilanzierungsmethoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags einschlägigen Rechnungslegungsstandards zu beachten. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag ausgewiesener Aufwand oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist."

c)
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „§ 50a" ersetzt.

d)
Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten Steueraufwands oder -ertrags, die

1.
mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung oder

2.
mit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit

zusammenhängt.

(5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht geltend gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit von

1.
einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede dieser Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1 genannten Zeitraums vollständig wieder aufgelöst werden, oder

2.
sämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach § 50a Absatz 2.

Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2."

19.
Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:

§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden

(1) Eine latente Steuerschuld, die nach § 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder nach Absatz 7 von der Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr) des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden ist, ist nach den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der Nachversteuerung als Minderung der erfassten Steuern des getesteten Geschäftsjahres zu behandeln und der effektive Steuersatz sowie der Steuererhöhungsbetrag dieses Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln. Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die im selben Sachkonto erfasst sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine Geschäftseinheit kann mehrere Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn

1.
die Sachkonten gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan demselben Bilanzposten zuzuordnen sind, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde zu legen ist,

2.
das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen kann und

3.
die latenten Steuerschulden nicht folgende Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen:

a)
nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,

b)
abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren,

c)
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.

Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten Teils bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden, dürfen nicht nach den Sätzen 1 oder 2 zusammengefasst werden. Auf zusammengefasste latente Steuerschulden ist Absatz 7 nicht anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind. Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).

(3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe ist als Nachversteuerungsbetrag nach Absatz 1 die positive Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen. Eine negative Nachversteuerungsjahresdifferenz ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln. Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die Differenz zwischen der Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Nachversteuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe (Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags. Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ werden. Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den vorangegangenen Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. Abweichend von Satz 5 kann als maximal gerechtfertigter Betrag die Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt werden (Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die Summenmethode ist bei einer Nachversteuerungsgruppe II nur zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass

1.
die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen Umkehrtrend haben oder

2.
die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten Steuerschulden keinen ähnlichen Umkehrtrend haben oder ihr Umkehrtrend sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt und es entsprechend den Grundsätzen des Absatzes 1 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser latenten Steuerschulden kommt.

Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens einem Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden. Bei Anwendung der Summenmethode bleiben abweichend von Satz 7 Minderungen bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht; Satz 8 gilt entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für zusammengefasste latente Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht nach § 50 Absatz 1 einbezogen wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zuzuordnen und als latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln.

(4) Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen kann, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. Im Fall des Satzes 1 können latente Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden im Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem diese Änderung eingetreten ist. Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend.

(5) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die Nachversteuerungsattribute sind:

1.
die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres,

2.
der Nachversteuerungssaldo,

3.
der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie diesen gleichstehende latente Steuerschulden und

4.
die Erhöhungen des Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des Satzes 1.

(6) Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50 Absatz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 4 nachweist. Sind latente Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die Veranlagung für den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden, sind die erfassten Steuern entsprechend § 52 nachträglich anzupassen. Absatz 3 Satz 11 gilt entsprechend.

(7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien ausgenommen:

1.
Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an diesen einschließlich Abschreibungen auf Forderungen eines Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte,

2.
Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen Regelung für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden sind,

3.
Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen,

4.
Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen,

5.
Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 35 anzuwenden ist,

6.
Nettowechselkursgewinne,

7.
Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,

8.
Gewinne aus dem Verkauf von Sachvermögen, das in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit belegen ist und die in Sachvermögen in diesem Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und

9.
zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die in den Nummern 1 bis 8 genannten Posten ergeben."

20.
In § 51 Absatz 2 wird die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns" durch die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinn" ersetzt.

21.
§ 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn und beläuft sich rechnerisch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null (Negativbetrag), ist der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen. Im Fall des Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und 4 vorzutragen; eines Antrages bedarf es nicht; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem Negativbetrag."

22.
Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit handelt."

23.
In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4, § 52 Absatz 1, 2, 4" durch die Angabe „die §§ 50a, 52 Absatz 1, 2, 4" ersetzt.

24.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „staatliche" durch die Angabe „staatlichen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „würde" durch die Angabe „würden" ersetzt.

25.
§ 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 1 ist auch bei Veränderungen der Unternehmensgruppe vor dem Übergangsjahr zu berücksichtigen; § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

b)
Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen wurden, sind für Zwecke des § 50a von der veräußernden Unternehmensgruppe als ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe als im Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50a ist in diesen Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des laufenden Geschäftsjahres zu behandeln."

26.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts

1.
der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden außer Ansatz bleibt,

2.
der übernehmenden Geschäftseinheit

a)
die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (Buchwertfortführung) und

b)
ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt bei Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, die zu nicht begünstigten Gewinnen oder Verlusten bei der übertragenden Geschäftseinheit führt, dass bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts

1.
der übertragenden Geschäftseinheit ein nicht begünstigter Gewinn oder Verlust aus der Übertragung der Vermögenswerte und Schulden berücksichtigt wird,

2.
der übernehmenden Geschäftseinheit

a)
die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden, wobei die Buchwerte nach den lokalen Steuervorschriften für die übernehmende Geschäftseinheit angepasst werden, um die nicht begünstigten Gewinne oder Verluste entsprechend abzubilden und

b)
ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Geschäftseinheit und den Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).

Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre."

b)
In Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall" durch die Angabe „im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Liquidation oder eines ähnlichen Geschäftsvorfalls" ersetzt und wird die Angabe „oder dem" gestrichen.

27.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87" durch die Angabe „Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „die Umsatzgrenze erfüllt" durch die Angabe „der Mindestbesteuerung nach den GloBE-Mustervorschriften unterliegt" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „ausgenommener" durch die Angabe „ausgenommene" ersetzt.

28.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmensgruppe," durch die Angabe „Unternehmensgruppe" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr einen automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten durch den jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland vorsieht."

c)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 enden nicht vor dem 30. Juni 2026."

d)
Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes Steuerhoheitsgebiet, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets Angaben nach dem in einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn die Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund von Artikel 8ae Absatz 2 der Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden verpflichtet sind. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt spätestens mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder 2. Für nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 erhaltene Mindeststeuer-Berichte erfolgt die Übermittlung spätestens drei Monate nach deren Erhalt. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Übermittlung nach Satz 1 für das Geschäftsjahr, für das erstmals für die Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 zu erfolgen, frühestens jedoch am 1. Dezember 2026. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Verwendung des in Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU genannten elektronischen Standardformats. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die Mindeststeuer-Berichte entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Steuerhoheitsgebiets übermittelt worden sind. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die Mindeststeuer-Berichte zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde."

29.
Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt:

§ 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts

(1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme, dass ein von einer obersten Muttergesellschaft oder einer als berichtspflichtig benannten Geschäftseinheit, die im Steuerhoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats belegen ist, nach Artikel 8ae der Richtlinie 2011/16/EU oder nach einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-Bericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so unterrichtet es unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaats. Wenn das Bundeszentralamt für Steuern nach einer Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet den dort genannten Mindeststeuer-Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die betreffende oberste Muttergesellschaft oder die berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den berichtigten Mindeststeuer-Bericht unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden auszutauschen sind.

(2) Wurde das Bundeszentralamt für Steuern von einer Geschäftseinheit oder mehreren Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass der Mindeststeuer-Bericht für diese Geschäftseinheiten von der obersten Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen Geschäftseinheit, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegen ist, einzureichen war, und wurden die im Mindeststeuer-Bericht enthaltenen Deutschland betreffenden Informationen nicht innerhalb der in § 75 Absatz 3 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet es die zuständige Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets unverzüglich darüber, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind. Wird das Bundeszentralamt für Steuern von einer Behörde in einem anderen Steuerhoheitsgebiet darüber unterrichtet, dass Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ermittelt es unverzüglich den Grund für die ausgebliebene Übermittlung des betreffenden Mindeststeuer-Berichts und teilt der zuständigen Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets diesen innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mit, sofern möglich mit Angabe eines voraussichtlichen Datums für die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts. Dieses Datum soll höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch liegen."

30.
In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und" durch die Angabe „und 3 sowie" ersetzt.

31.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 7" durch die Angabe „§ 50 Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2 kommt nicht zur Anwendung."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 40 Absatz 1" die Angabe „, § 49 Absatz 1 Satz 2, § 50 Absatz 5 Satz 3" eingefügt.

32.
In § 79 Absatz 2 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinn" durch die Angabe „Mindeststeuer-Gewinn" ersetzt.

33.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „über" durch die Angabe „jeweils mehr als" ersetzt.

34.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „oder" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:

„5.
in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen,

6.
in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der

a)
im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 3 steht, die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,

b)
im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder

c)
auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruht, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des § 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen, das nach dem 30. November 2021 verabschiedet worden ist,

bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht erfassten Steuern zu berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet keine mit den §§ 82a und 87 Absatz 3 vergleichbare Regelung Anwendung findet,

7.
in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht unwiderruflich ausgeübt worden ist."

b)
In Satz 4 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5" durch die Angabe „Nummern 5 bis 7" ersetzt.

35.
§ 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt:

§ 82 Steuerattribute des Übergangsjahres

(1) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist stattdessen auf den Jahresabschluss abzustellen. Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden. Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet dieser Steuersatz Anwendung.

(2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.

(3) Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.

(4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3

1.
gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit § 64 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend und

2.
bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung im Übergangsjahr und in den darauf folgenden Jahren unberücksichtigt."

36.
Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt:

§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute

(1) Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die

1.
von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach dem dritten Teil ausgenommen wären,

2.
mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen,

3.
in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit einer Aufstockung von steuerlichen Buchwerten stehen, denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen Bemessungsgrundlage gegenübersteht,

4.
im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage stehen, die auf einer staatlichen Maßnahme beruht oder

5.
mit einem steuerlichen Verlust im Zusammenhang stehen, der aus einem Geschäftsjahr stammt, das bezogen auf das Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Staates mehr als fünf Geschäftsjahre zurückliegt, auch wenn der steuerliche Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt,

sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur, wenn diese latenten Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Satz 1 Nummer 5 gilt nur für Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines abweichenden Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind. Passive latente Steuern, die auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines Körperschaftsteuerregimes im Sinne des Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen.

(2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente Steuern, die

1.
im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme stehen, die vor dem 19. November 2024 beschlossen oder erweitert worden ist,

2.
im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit stehen, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19. November 2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder

3.
auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beruhen, das vor dem 19. November 2024 verabschiedet worden ist,

sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis maximal in Höhe des Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss ausgenommen.

(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder ähnliche Handlung eines Staates sowie deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.

(4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen, des

1.
Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden,

2.
Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.

(5) Der Verschonungsbetrag beträgt 20 Prozent der aktiven oder passiven latenten Steuer, bei ihrer erstmaligen Bilanzierung. Bei der Berechnung des Verschonungsbetrags ist der Mindeststeuersatz zugrunde zu legen. Ist der in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, ist dieser zugrunde zu legen. Der Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gegolten hätte. Insbesondere bleiben Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung der aktiven latenten Steuern führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags unberücksichtigt. Auf den Verschonungsbetrag werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von Absatz 2 und § 87 Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand angerechnet.

§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten

(1) Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattgefunden haben, sind die übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die übertragende Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. Die aktiven und passiven latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und passiven latenten Steuern, die aus der Übertragung resultieren, außer Acht zu lassen.

(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende Geschäftseinheit einen latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der den erfassten Steuern entspricht, die die übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn gezahlt hat. Der latente Steueranspruch darf die positive Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem Mindeststeuersatz (Kappungsbetrag) nicht übersteigen. Für die Ermittlung der auf den Übertragungsgewinn gezahlten erfassten Steuern nach Satz 1 ist § 49 entsprechend anzuwenden. Als gezahlte erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern der übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82 und 82a hätten berücksichtigt werden können, wäre der Übertragungsgewinn bei der übertragenden Geschäftseinheit nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten erfassten Steuern der übernehmenden Geschäftseinheit aus und ist entsprechend der Wertentwicklung der Buchwerte fortzuschreiben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht anzuwenden, wenn die übernehmende Geschäftseinheit für die jeweiligen Vermögenswerte einen latenten Steueranspruch in Höhe des Kappungsbetrags nach Absatz 2 berücksichtigen könnte.

(4) Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe gelten auch Geschäftsvorfälle, die für Zwecke der Rechnungslegung oder Besteuerung mit einer Übertragung von Vermögenswerten vergleichbar sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn aufgrund des Geschäftsvorfalls für einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen oder zu erhöhen ist; insbesondere bei Finanzierungsleasing. Dabei ist allein der Ansatz oder die Erhöhung des Buchwerts für steuerliche Zwecke ausreichend. Unbeachtlich ist, ob ein Geschäftsvorfall zwischen verschiedenen Geschäftseinheiten oder nur innerhalb derselben Geschäftseinheit erfolgt. Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben Geschäftseinheit liegt insbesondere bei der Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der Umstellung auf Bilanzierung zum Zeitwert vor.

§ 82c Übergangsjahr

Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr, in dem die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder einer damit ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht. Sofern die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr entsprechend."

37.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Übergangszeit), für ein" die Angabe „getestetes" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „ausweist" durch die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten ausweist (CbCR-Wesentlichkeitsgrenze-Test)" ersetzt und wird nach der Angabe „Euro Gewinn oder" die Angabe „einen" eingefügt.

cc)
In Nummer 2 werden vor der Angabe „einem" die Angabe „mit ihren Geschäftseinheiten" und nach der Angabe „Übergangssteuersatz entspricht" die Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz-Test)" eingefügt und wird die Angabe „§ 87 Nummer 6" durch die Angabe „§ 87 Absatz 8" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 werden vor der Angabe „einen Gewinn" die Angabe „für ihre Geschäftseinheiten" und nach der Angabe „Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist" die Angabe „(CbCR-Routinegewinn-Test)" eingefügt.

ee)
Nach Nummer 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und dieses Gesetzes in unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten unberücksichtigt zu lassen. Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben und Rechnungslegungsdaten der Betriebsstätte mit denen des Stammhauses oder, sofern das Stammhaus eine steuertransparente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen."

38.
§ 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Vorschriften zum CbCR-Safe-Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften (§ 67) entsprechend. Hierfür sind jedes Joint Venture und dessen Joint-Venture-Tochtergesellschaften als Geschäftseinheiten einer eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. Sofern sie in demselben Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie als vom getesteten Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe eigenständig zu testendes Steuerhoheitsgebiet zu behandeln. Anstelle von im länderbezogenen Bericht ausgewiesenen Informationen, ist auf die in den qualifizierten Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen."

39.
§ 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:

§ 86 Ausschluss von bestimmten Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebieten

Die folgenden Geschäftseinheiten, Unternehmensgruppen oder Steuerhoheitsgebiete sind von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen:

1.
staatenlose Geschäftseinheiten,

2.
Mehrmütter-Unternehmensgruppen, für die kein gemeinsamer qualifizierter länderbezogener Bericht abgegeben wird,

3.
Steuerhoheitsgebiete, in denen Geschäftseinheiten belegen sind, die einem zulässigen Ausschüttungssystem unterliegen und für die ein Antrag nach § 71 gestellt wurde.

Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 eine transparente Einheit auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist."

40.
§ 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:

§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen

(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche Anpassungen unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tests hätte.

(2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von Rechnungslegungsdaten erstellt wurde. Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind

1.
die Berichtspakete; Berichtspakete sind die für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten, wenn sie den in § 138a der Abgabenordnung enthaltenen Anforderungen für die länderbezogene Berichterstattung entsprechen;

2.
die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37) aufgestellt wurden und die in diesen Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind;

3.
im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummer 2 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe zugelassen und verwendet worden sind;

4.
im Fall einer Betriebsstätte, für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummern 1 bis 3 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen und verwendet worden sind.

Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass

1.
für die in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Geschäftseinheiten dürfen davon abweichend die anderen nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden;

2.
von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern oder ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Verlust nicht auch beim Stammhaus berücksichtigt werden; die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend anzupassen;

3.
die dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours unverändert übernommen werden, es sei denn, dieses Gesetz erfordert eine Anpassung.

(3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind.

(4) Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten Rechnungslegungsinformationen der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht erfassten Steuern, ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. Als nicht erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der

1.
im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme nach § 82a Absatz 3 steht, die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,

2.
im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder geändert worden ist, oder

3.
auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese Unterschiede auf einem nach dem 30. November 2021 verabschiedeten Körperschaftsteuerregime nach § 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen.

Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen wären, wäre das Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht übersteigen.

(5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7.

(6) Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen Euro für das getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt.

(7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch nach den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind.

(8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet wird wie folgt berechnet:

 
(Vereinfachte erfasste Steuern) / (Gewinn oder Verlust vor Steuern)

(9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024 beginnen, 15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent.

(10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit sind, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. Bei einer obersten Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Gesellschafter."

41.
Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b eingefügt:

§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode

(1) Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87 Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen Berichtspaketen und Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die die Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz vorhergehender Erwerbe berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung der Auswirkungen aus der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung der Erwerbsmethode im Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind.

(2) Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-Routinegewinn-Test Wertminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts, welcher auf einem Beteiligungserwerb nach dem 30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn die zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der latenten Steuerschuld oder den Ansatz oder die Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der Wertminderung eines Geschäfts- oder Firmenwerts enthalten.

§ 87b Anpassungen bei Inkongruenzen

(1) Aufwendungen und Verluste sowie Ertragsteueraufwendungen dürfen im Fall von Inkongruenzen weder beim Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch bei den vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt werden. Die qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend anzupassen. Eine Inkongruenz liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe zu Folgendem führt:

1.
zum Abzug von Aufwendungen ohne eine entsprechende Erhöhung von Erträgen oder des Gewinns,

2.
zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur doppelten Verlustnutzung oder

3.
zur doppelten Berücksichtigung von Steuern.

(2) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 liegt vor, soweit die unmittelbare oder mittelbare Vergabe von Kapital im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten führt und sich im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit die Erträge oder der Gewinn nicht entsprechend erhöhen und auch nicht zu erwarten ist, dass sich über die Laufzeit der Vereinbarung eine entsprechende Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Nicht als Inkongruenz gilt, wenn sich die Aufwendungen oder der Verlust ausschließlich auf zusätzliches Kernkapital nach § 31 Satz 1 bezieht. Eine Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte liegt nicht vor, soweit der Betrag, der die steuerlichen Einkünfte erhöht, durch steuerliche Attribute, insbesondere Verlustvorträge, ausgeglichen wird, die ohne die Vereinbarung nicht hätten genutzt werden können, oder die Vereinbarung in dem getesteten Steuerhoheitsgebiet, in dem sich die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zu steuerwirksamen Aufwendungen oder einem Verlust führt, ohne dass sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 4) auswirkt.

(3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, soweit Aufwendungen oder ein Verlust im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit

1.
auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit als Aufwendungen oder Verluste ausgewiesen sind oder

2.
im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einer anderen Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet führen.

Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit nach § 7 Absatz 32 bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie auch im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters ausgewiesen sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und die Aufwendungen und die Erträge auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit enthalten sind. Eine Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und diese Erträge bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der Geschäftseinheit in einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden, die die Aufwendungen steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach Satz 1 muss bei allen bis auf einer der Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der Inkongruenz betroffenen Geschäftseinheiten in demselben getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind.

(4) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 liegt vor, soweit mehr als eine Geschäftseinheit denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte sind in den entsprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten enthalten. Keine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 stellt es dar, wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die Ermittlung der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) keine Anpassung des Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands (§ 44) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet würde.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten für Vereinbarungen, die nach dem 15. Dezember 2022 abgeschlossen, geändert oder übertragen wurden oder werden. Dies gilt auch, wenn sich nach dem 15. Dezember 2022 die Erfüllung der sich aus einer Vereinbarung ergebenden Rechte oder Pflichten einschließlich der Zahlungsmodalitäten oder die bilanzielle Behandlung in Bezug auf die Vereinbarung wesentlich geändert hat oder ändert. Geschäftseinheiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind sowohl inländische als auch ausländische Geschäftseinheiten, Betriebsstätten, Joint Ventures und Joint-Venture-Tochtergesellschaften."

42.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird nach der Angabe „effektive Steuersatz" die Angabe „für in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten" eingefügt.

bb)
Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede Unternehmensgruppe getrennt zu erfolgen."

b)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine Geschäftseinheit für Einkommen von Einheiten, an denen sie eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält, erfolgt die Zurechnung der entsprechenden Steuern an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet den Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2 anhand des effektiven Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn die Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1 keine Anwendung findet oder in welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4 durchführt, erfolgt die Berechnung für alle dort belegenen Einheiten auf Basis des aggregierten Gewinns und der Steuern in den Jahresabschlüssen dieser Einheiten für die der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Geschäftseinheit."

c)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung, berechnet sich der effektive Steuersatz abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt:

1.
Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84 bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz (§ 87 Absatz 6) zugrunde zu legen.

2.
Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1 Satz 1 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, ist der effektive Steuersatz wie folgt zu berechnen:

 
(Summe der Steuern + zu zahlende Ergänzungssteuer) / (Summe des Mindeststeuer-Gewinns).

Hierbei sind die Werte für die anerkannte nationale Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen.

3.
Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz nach § 87 Absatz 6 zu berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor Steuern nach § 87 Absatz 4 den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss nach § 7 Absatz 21 zu verwenden."

43.
In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „folgenden Geschäftsjahren" durch die Angabe „folgenden Geschäftsjahre" ersetzt.

44.
Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:

§ 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs

Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer das Übergangsjahr das Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetz oder einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag."

45.
§ 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben" durch die Angabe „Der Gruppenträger hat" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „amtliche" durch die Angabe „amtlich" ersetzt.

c)
Satz 6 wird gestrichen.

46.
In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Nummer 5" durch die Angabe „§ 87 Absatz 6" ersetzt.

47.
In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und § 76 den" durch die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen" ersetzt.

48.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,

1.
die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2) eingeführt haben,

2.
die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3) eingeführt haben,

3.
die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5) eingeführt haben und

4.
in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind."

49.
Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MindStAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindStAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 MindStAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mindeststeuergesetz (MinStG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
§ 81 MinStG Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (vom 24.12.2025)
... erfolgt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht eindeutige Änderung in Artikel 1 Nummer 34 a) aa) G. v. 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) wurde sinngemäß konsolidiert ...
§ 101 MinStG Anwendungsvorschriften (vom 24.12.2025)
... (§ 98 Absatz 1) Übermittlung rechtfertigen. (4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353 ) ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ...